Kurzbeschreibung
Liegt eine Verletzung nach § 1 Abs. 1 GewSchG vor, hat das Gericht auf Antrag die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Nach § 2 GewSchG kann das Familiengericht auch die Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung zur alleinigen Benutzung anordnen. Seit 1.1.2022 besteht für Rechtsanwälte eine aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA).
Einstweilige Anordnung auf Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung in Fällen häuslicher Gewalt
An das
Amtsgericht …
– Familiengericht –
…
per beA
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Überlassung der gemeinsam genutzten Ehewohnung gemäß § 2 GewSchG |
|
Geschäftszeichen: …
In Sachen
…
Verfahrensbevollmächtigte/r: …
gegen
…
einstweilige Anordnung auf Überlassung der Ehewohnung
beantragen wir namens und in Vollmacht der Antragstellerin,
|
im Wege der einstweiligen Anordnung – wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung – |
|
|
|
- Die Wohnung in …, Stockwerk …, Wohnungsnummer … wird der Antragstellerin zur alleinigen Nutzung zugewiesen.
- Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Wohnung sofort zu verlassen und sämtliche zur Wohnung gehörenden Schlüssel an die Antragstellerin herauszugeben.
- Dem Antragsgegner wird untersagt, die Wohnung ohne Zustimmung der Antragstellerin zu betreten.
- Die einstweilige Anordnung ist sofort vollziehbar. Die Antragstellerin kann sich zur Durchsetzung dieser einstweiligen Anordnung der Hilfe des Gerichtsvollziehers bedienen, der sich seinerseits der Hilfe der Polizei bedienen darf.
|
|
|
|
Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Betretungsverbot wird ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. |
Ferner wird beantragt:
|
die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung und die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner anzuordnen (§ 216 Abs. 1 FamFG) sowie die Zustellung des Beschlusses nicht vor der Vollziehung vorzunehmen (§ 216 Abs. 2 Satz 2 FamFG). |
Begründung:
… (Die Statustatsachen der Verfahrensbeteiligten sind anzugeben.)
Die Antragstellerin/der Antragsgegner ist am … aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Die Beteiligten leben seither getrennt.
Vorausgegangen waren Gewalttätigkeiten und massive Übergriffe des Antragsgegners gegen die Antragstellerin.
(Hier sind Besonderheiten, wie z.B. gemeinsames Eigentum der Beteiligten, Miteigentum anderer Verwandter etc. zu benennen. Falls zutreffend:) Den Mietvertrag für die Wohnung hat die Antragstellerin allein abgeschlossen./Den Mietvertrag für die Wohnung haben die Beteiligten gemeinsam abgeschlossen.
Beweis: Vorlage des Mietvertrags
…
Seit dem … sind die Antragstellerin und ihre Kinder massiven Übergriffen durch den Antragsgegner ausgesetzt.
Der Antragsgegner hat die Antragstellerin und/oder ihre Kinder … (geschlagen, beschimpft, beleidigt, mit dem Tode bedroht, eingesperrt, …).
…
(Hier muss das Geschehen umfassend und detailliert geschildert werden. Es ist darzulegen, welche konkrete häusliche Gewalt an der Antragstellerin und/oder den Kindern verübt wurde, ob Wiederholungsgefahr besteht und woraus sich diese ergibt:
- Wann ist was wo passiert?
- Wer war anwesend (Name und Adressen von Zeugen)?
- Schilderung von Art und Umfang der Verletzungen.
- Name und Anschrift des Arztes; Vorlage von Attesten.
- Wurde die Polizei eingeschaltet?
- Bei welcher Polizeidienststelle wurde Anzeige erstattet? Geschäftszeichen?
- Evtl. Aktenzeichen eines Strafverfahrens.
- Wann gab es bereits vorher Misshandlungen und welche Verletzungen wurden dabei zugefügt?
- Gab es schon vorher einen Polizeieinsatz/eine Anzeige bzw. ein Strafverfahren?
- Ist der Antragsgegner vorbestraft?
- Ist der Antragsgegner im Besitz einer Waffe?)
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dringend geboten, da weitere Verletzungen/Beeinträchtigungen durch den Antragsgegner zu befürchten sind.
So hat der Antragsgegner am … damit gedroht, dass …
Zur Glaubhaftmachung des oben geschilderten Sachverhalts bezieht sich die Antragstellerin auf ihre eidesstattliche Versicherung vom …, das ärztliche Attest des/der … vom …, die Strafanzeige bei der Polizei vom …, Geschäftszeichen …, …
Aufgrund des geschilderten Verhaltens und der Äußerungen des Antragsgegners besteht die Gefahr, dass dieser die Antragstellerin und/oder die Kinder erneut physisch und psychisch verletzen wird. Ein weiteres Abwarten ist ihr wegen der massiven Bedrohung seitens des Antragsgegners nicht zumutbar.
Der Antragstellerin ist die Wohnung insgesamt zuzuweisen, da davon auszugehen ist, dass bei einer Teilung der Wohnung der Antragsgegner deren Nutzungsrecht erschweren bzw. vereiteln wird. Der weitere Verbleib des Antragsgegners in der Ehewohnung stellt für die Antragstellerin eine unbillige Härte im Sinne von § 1361b BGB dar. Darüber hinaus ist das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder … zu berücksichtigen.
…
Angesichts der Hartnäckigkeit der Vorgehensweise des Antragsgegners ist neben den b...