Leitsatz
Geschiedene Eheleute stritten um den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Gegenstand des Verfahrens war primär die Frage, wie der Ehezeitanteil der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung des geschiedenen Ehemannes zu bemessen ist.
Sachverhalt
Die Ehe der Parteien war mit Verbundurteil vom 6.6.1983 geschieden worden. Mit diesem Urteil wurde auch der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt. Als Ehezeit wurde die Zeit vom 1.6.1966 bis zum 30.11.1982 zugrunde gelegt. Zugunsten der Antragstellerin wurden Rentenanwartschaften i.H.v. 314,35 DM des Ehemannes übertragen. Außer den gesetzlichen Anwartschaften hatte der Ehemann unverfallbare Anwartschaften auf eine Betriebsrente bei der Firma B. i.H.v. 10.596,00 DM erworben.
Die hiesige Antragstellerin war Rentnerin und bezog Schwerbehindertenrente. Sie beantragte nunmehr die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs und begehrte zunächst von dem Antragsgegner Auskunft zur Höhe seiner Betriebsrente, die diese auch erfüllte.
Der Antragsgegner war vom 5.2.1968 bis zum 31.5.2004 für die B. tätig und bezog hieraus eine jährliche Rente von 9.207,36 EUR.
Das AG hat mit Beschluss vom 15.7.2009 den Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin eine monatliche Ausgleichsrente von 93,76 EUR zu zahlen und in dieser Höhe der Antragstellerin ein Anspruch auf Rentenzahlung gegen die Beteiligte zu 3. abzutreten. Es hat den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass es nur die Versorgungsanwartschaften aus dem "Besitzstand/Firmenrente", die der Antragsgegner bis zum 31.12.1993 erworben hatte, berücksichtigt hat. Der Ehezeitanteil betrage 187,52 EUR, so dass der Antragstellerin hiervon die Hälfte, mithin 93,76 EUR, zustehe. Die weiteren Betriebsanwartschaften wurden vom AG nicht berücksichtigt, weil sie erst nach Ende der Ehezeit erworben und daher nicht auszugleichen seien.
Gegen diesen Beschluss wandte sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde. Ihrer Ansicht nach sei es nicht korrekt, im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nur die Versorgungsanwartschaften aus der früheren Firmenrente/Besitzstand auszugleichen. Der erfolgte Wechsel des Versorgungssystems bei der Firma B. könne den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht mindern.
Das Rechtsmittel der Antragstellerin war erfolgreich.
Entscheidung
Das OLG hielt das Rechtsmittel der Antragstellerin für begründet. Der Antragsgegner sei zur Zahlung einer Ausgleichsrente von 156,52 EUR ab Mai 2008 verpflichtet.
Die in § 1587 Abs. 1 S. 2 BGB normierten Voraussetzungen für die Fälligkeit der Ausgleichsrente seien erfüllt. Danach reiche es u.a. aus, dass beide Ehegatten eine Versorgung erlangt hätten, dies sei hier der Fall.
Bei der Ermittlung des der Antragstellerin zustehenden Ausgleichsanspruchs seien die laufenden Leistungen, die der Antragsgegner aus der betrieblichen Altersversorgung beziehe, ohne Einschränkungen zu berücksichtigen. Es sei daher die tatsächliche Rente des Antragsgegners der Entscheidung zugrunde zu legen.
Für die Wertermittlung des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts nach § 1587g Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 1587a BGB sei grundsätzlich von den Verhältnissen bei Ende der Ehezeit auszugehen. Dies spreche dafür, wie vom AG ausgeführt, allein die Firmenrente/Besitzstand mit 2.414,88 EUR der Entscheidung zugrunde zu legen. Jedoch seien nach § 1587g Abs. 2 S. 2 BGB auch nach Ende der Ehezeit eingetretene Umstände in gewissem Umfang zu berücksichtigen. Dies solle Ungerechtigkeiten ausschließen, die sich dadurch ergeben könnten, dass sich eine Versorgung von diesem Zeitpunkt an in ihrem Wert oder in ihrem Besitzstand verändert habe. Als berücksichtigungsfähige Wertänderungen kämen dabei nur solche in Betracht, die einem Versorgungsanrecht am Ende der Ehezeit aufgrund der Versorgungsordnung bereits latent innegewohnt hätten; insbesondere Veränderungen, die sich infolge der geänderten wirtschaftlichen Lage aufgrund regelmäßiger Anpassung der Versorgungsanrechte an die Lohnentwicklung ergäben.
Die Besitzstandsrente des Antragsgegners, die er bis zum 31.12.1983 erworben habe, sei infolge der neuen Versorgungsordnung neu bewertet worden.
Zur Berechnung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs werde die gesamte Versorgung des Antragsgegners bei der B. mit einbezogen, zeitratierlich auf die Ehezeit bezogen. Zwar habe in der Tat die allein von B. finanzierte Betriebsrente für gewerbliche Mitarbeiter zum 31.12.1983 geendet. Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 3. und des Antragsgegners seien die ab dem 1.1.1984 eingetretenen Veränderungen in der Berechnung der Betriebsrente zu berücksichtigen, weil durch die neue Versorgungsordnung die bis zum 31.12.1983 erworbene Rente ebenfalls neu bewertet worden sei. Die B. habe zum 1.1.1984 ihr Rentensystem von der gesetzlichen Rentenversicherung abgekoppelt und ein Versorgungssystem geschaffen, das von den Mitarbeitern mitfinanziert worden sei. Diese Veränderung stelle entsprechend der Entscheidu...