Entscheidungsstichwort (Thema)
Ehezeitanteil bei schulrechtlich auszugleichendem Anrecht
Leitsatz (redaktionell)
Bestimmung des Ehezeitanteils einer schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung beim Versorgungsausgleich
Normenkette
BGB § 1587 Abs. 2, § 1587g Abs. 1-2
Verfahrensgang
AG Neuss (Beschluss vom 15.07.2009; Aktenzeichen 50 F 311/08) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG Neuss vom 15.7.2009 (Az.: 50 F 311/08) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner ist verpflichtet, an die Antragstellerin beginnend ab dem 1.5.2008 monatlich im Voraus eine monatliche Ausgleichsrente von 156,52 EUR zu zahlen, zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 3.5.2008, 3.6.2008, 3.7.2008, 3.8.2008, 3.9.2008,3.10.2008, 3.11.2008, 3.12.2008, 3.1.2009, 3.2.2009, 3.3.2009, 3.4.2009, 3.5.2009, 3.6.2009, 3.7.2009, 3.8.2009, 3.9.2009, 3.10.2009; abzgl. am 31.7.2009 gezahlter 100 EUR sowie am 2.8.2009 gezahlter 93,76 EUR.
Der Antragsgegner ist verpflichtet, an die Antragstellerin einen Anspruch auf Rentenzahlung von monatlich 156,52 EUR gegen die Fa. B. abzutreten.
Es bleibt bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien heirateten am 10.6.1966. Der Scheidungsantrag ist der heutigen Antragstellerin im Dezember 1982 zugestellt worden. Die Ehezeit begann daher am 1.6.1966 und endete am 30.11.1982. Mit Verbundurteil vom 6.6.1983 hat das AG Neuss (Az.: 43 F 317/82) die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt, wobei nur der öffentlich - rechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist, indem zugunsten der Antragstellerin Rentenanwartschaften i.H.v. 314,35 DM auf ihr Konto bei der heutigen D. übertragen worden sind. Der Antragsgegner hatte neben der gesetzlichen Anwartschaften unverfallbare Anwartschaften für eine Betriebsrente bei der Fa. B. erworben i.H.v. 10.596 DM. Es wird Bezug genommen auf die Auskunft vom April 1983 (Bl. 14). Diese Anwartschaften unterlagen dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, weil der Träger der betrieblichen Altersvorsorge eine Realteilung nicht vorsah.
Die Antragstellerin ist Rentnerin und bezieht eine Schwerbehindertenrente. Sie beantragt nunmehr die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Mit Schreiben vom 6.5.2008 hat sie vom Antragsgegner Auskunft zur Höhe seiner Betriebsrente bei der B. verlangt, die dieser auch erfüllt hat:
Der Antragsgegner war vom 5.2.1968 bis zum 31.5.2004 für die B. tätig und bezieht heute eine jährliche Rente i.H.v. 9.207,36 EUR. Es wird insoweit Bezug genommen auf die Abrechnung des Beteiligten zu 3 auf Bl. 96 der Akte. Er bezieht vier verschiedene Betriebsrenten:
Vom 5.2.1968 bis zum 31.12.1983 erwarb er Anwartschaften auf eine Beihilfe der B., die durch eine von der B. gezahlte Zusatzrente ergänzt wurde. Mit Wirkung vom 1.1.1984 entstand eine neue Versorgungsordnung - die B., in der der Antragsgegner auch Mitglied wurde. Die bis zum Eintritt in die B. erworbenen Anwartschaften des Antragsgegners fasste die Beteiligte zu 3. zu einer Firmenrente/Besitzstand zusammen. Sie beläuft sich heute auf 2.414,88 EUR jährlich. Es wird Bezug genommen auf die Auskunft der Beteiligten zu 3 vom 17.2.2009 (Bl. 48).
Vom 1.1.1984 bis zum 31.5.2002 erwarb der Antragsgegner eine Rente der B. im Rahmen seines Vollzeitarbeitsverhältnisses i.H.v. 4.952,04 EUR jährlich zzgl. einer Anpassung von 284,16 EUR. Vom 1.6.2002 bis zum 31.5.2004 befand er sich in Altersteilzeit. Währenddessen erwarb er bei der B. Anwartschaften i.H.v. jährlich 409,32 EUR mit einer Anpassung von 23,52 EUR. Weiterhin erwarb er eine Firmenrente/Altersteilzeit eine Anwartschaft von 1.123,44 EUR. Es wird wegen der Einzelheiten der Renten Bezug genommen auf die Auskünfte der Beteiligten zu 3. vom 16. und 17.2.2009 (Bl. 44 ff.).
Die Versorgungsverpflichtungen der B. wurden zunächst von der B. übernommen und sind mittlerweile auf die Beteiligte zu 3. übergegangen.
Das AG hat mit Beschluss vom 15.7.2009 den Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin eine monatliche Ausgleichsrente von 93,76 EUR zu zahlen und in dieser Höhe der Antragstellerin einen Anspruch auf Rentenzahlung gegen die Beteiligte zu 3. abzutreten. Es hat den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass es nur die Versorgungsanwartschaften aus dem "Besitzstand/Firmenrente", die der Antragsgegner bis zum 31.12.1983 erworben hat, berücksichtigt hat. Der Ehezeitanteil betrage 187,52 EUR, so dass der Antragstellerin hiervon die Hälfte, mithin 93,76 EUR zustehen. Die weiteren Betriebsrentenanwartschaften hat es nicht berücksichtigt, weil sie nach Ende der Ehezeit erworben worden und daher nicht auszugleichen seien.
Gegen den am 20.7.2009 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 23.7.2009 die sofortige Beschwerde eingelegt. Ihrer Ansicht nach sei es nicht korrekt, im Rahm...