OFD Niedersachsen, Verfügung v. 28.1.2015, S 2337 - 121 - St 213
Die einkommensteuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer richtet sich unter Berücksichtigung der mit Wirkung ab 2011 eingeführten Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26b EStG und des BFH-Urteils vom 17.10.2012, VIII R 57/09 (BStBl 2013 II S. 799) nach den folgenden Grundsätzen:
1. Allgemeines
Nach § 1896 BGB ist für Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten zu besorgen, ein Betreuer durch das Amtsgericht zu bestellen. Neben Berufsbetreuern werden überwiegend ehrenamtliche Betreuer eingesetzt. In den häufigen Fällen mittelloser Betreuter kommt die Staatskasse für die Betreuungskosten auf.
Ehrenamtliche Betreuer erhalten derzeit eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 399,00 EUR (vom 1.7.2004 bis 31.7.2013: 323,00 EUR, bis 30.6.2004: 312,00 EUR). Die Aufwandsentschädigung wird für jede einzelne Vormundschaft, Pflegschaft und Betreuung gewährt. Es ist deshalb in Ausnahmefällen möglich, dass eine Betreuungsperson den Betrag mehrfach bekommt. Der Betrag der Aufwandsentschädigung wurde in Anlehnung an die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen mit einem Vielfachen der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit bestimmt.
2. Steuerbefreiung
Bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2010
Im Hinblick auf das o.g. BFH-Urteil vom 17.10.2012 sind Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG steuerfrei.
Ab Veranlagungszeitraum 2011
Mit der Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 26b EStG hat der Gesetzgeber ab dem Veranlagungszeitraum 2011 eine dem § 3 Nr. 12 EStG vorgehende lex specialis für Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB geschaffen. Aufwandsentschädigungen, die ehrenamtlichen Betreuern gezahlt werden, sind daher im Rahmen des § 3 Nr. 26b EStG steuerfrei, soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen i.S. des § 3 Nr. 26 EStG den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG (ab Veranlagungszeitraum 2013: 2.400,00 EUR, Veranlagungszeiträume 2011 und 2012: 2.100,00 EUR) nicht überschreiten. D.h. für alle in § 3 Nrn. 26 und 26b EStG genannten Tätigkeiten gilt insgesamt nur ein Freibetrag in Höhe von derzeit 2.400,00 EUR. Ist dieser bereits durch eine Tätigkeit als Übungsleiter nach § 3 Nr. 26 EStG verbraucht, bleibt für eine Steuerbefreiung der Einkünfte als ehrenamtlicher Betreuer kein Raum. Ferner ist der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG (sog. Ehrenamtspauschale) ausgeschlossen, wenn die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26b EStG in Anspruch genommen wurde.
3. Einkunftsart
Bei den Einnahmen aus der Tätigkeit als ehrenamtlicher Betreuer handelt es sich um Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG (BFH-Urteil vom 17.10.2012, a.a.O.).
4. Betriebsausgabenabzug
Mit der Gewährung der Aufwandsentschädigung entfällt für den ehrenamtlichen Betreuer die Möglichkeit, Aufwendungsersatz gemäß § 1835 BGB zu verlangen; die Aufwendungen des Betreuers bei Ausübung seiner Tätigkeit (wie z.B. Fahrtkosten, Telefongebühren, Brief- und Portokosten) sind somit durch die Aufwandsentschädigung abgegolten.
Die Berücksichtigung einer allgemeinen Betriebsausgabenpauschale, wie sie der bisherigen Verwaltungspraxis entsprach, ist nach einem Beschluss auf Bund-Länder-Ebene aufgrund der Änderung der Rechtsprechung ab dem VZ 2015 nicht mehr möglich.
Ein Abzug der mit den steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26b EStG in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben ist abweichend von § 3c EStG nur insoweit möglich, als die Einnahmen des ehrenamtlichen Betreuers und gleichzeitig auch die berücksichtigungsfähigen Betriebsausgaben die steuerfreien Einnahmen übersteigen (§ 3 Nr. 26b Satz 2 EStG i.V.m. Nr. 26 Satz 2 EStG).
Normenkette
EStG § 3 Nr. 26a
EStG § 3 Nr. 26b;
BGB § 1835a