[1]

§ 15 Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

 

(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über die Gebühren und Auslagen für die Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zu erlassen. 2In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß eine Gebühr auch für eine Nutzleistung erhoben werden kann, die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die Gründe hierfür von demjenigen zu vertreten sind, der die Nutzleistung veranlaßt hat.

 

(2) Die Gebühren sind nach dem personellen und sachlichen Aufwand für die Nutzleistung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes für den Antragsteller zu bemessen.

[1] § 15 aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Einheiten im Messwesen und des Eichgesetzes, zur Aufhebung des Zeitgesetzes, zur Änderung der Einheitenverordnung und zur Änderung der Sommerzeitverordnung vom 03.07.2008. Anzuwenden bis 11.07.2008.

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