1 Leitsatz

Bezeichnet der Vermieter die Bedarfsperson in der Erklärung einer Eigenbedarfskündigung mit einem vollständig unzutreffenden Nachnamen, ist die Kündigung wegen Verstoßes gegen § 573 Abs. 3 BGB unwirksam.

2 Normenkette

§ 573 Abs. 3 BGB

3 Das Problem

Der Vermieter kann ein Wohnungsmietverhältnis wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn er die Räume für sich oder seine Familien- oder Haushaltsangehörigen benötigt. Zur Begründung der Eigenbedarfskündigung reicht grundsätzlich die Angabe der Person (Angabe von Name, Alter, Anschrift), für die die Wohnung benötigt wird und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat. Der Zweck des gesetzlichen Begründungserfordernisses besteht darin, dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen. Diesem Zweck wird im Allgemeinen Genüge getan, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Nur eine solche Konkretisierung ermöglicht es dem Mieter, seine Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten. Dementsprechend sind bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs grundsätzlich die Angabe der Person (Angabe von Name, Alter, Anschrift) und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, ausreichend (so z. B. BGH, Urteil v. 28.4.2021, 8 ZR 6/19).

4 Die Entscheidung

In dem vom LG Berlin entschiedenen Fall genügte das Kündigungsschreiben den formalen Anforderungen des § 573 Abs. 3 BGB nicht, da die Bedarfsperson im Kündigungsschreiben mit einem vollständig unzutreffenden Nachnamen bezeichnet worden ist. Damit ist die Bedarfsperson für den Mieter nicht identifizierbar. Das Kündigungsschreiben entspricht daher nicht dem in § 573 Abs. 3 BGB geschützten Informationsbedürfnis des Mieters. Es kann zwar dahinstehen – so das LG Berlin –, ob regelmäßig die namentliche Benennung der Bedarfsperson zu fordern ist. Jedenfalls bedarf es aber im Falle einer namentlichen Benennung der Bedarfsperson der Richtigkeit der mitgeteilten Kerntatsachen, um es dem Mieter zu ermöglichen, seine Verteidigung auf den für diese Person angegebenen Kündigungsgrund auszurichten und ihn vor einer Auswechselung des Kündigungsgrundes zu schützen.

5 Entscheidung

LG Berlin, Beschluss v. 14.2.2023, 67 S 5/23

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