Die Gerichte müssen außerdem prüfen, ob die Wohnung die Nutzungswünsche des Vermieters überhaupt erfüllen kann, d. h. geeignet ist, den geltend gemachten Bedarf zu decken.[1]

Daran kann es z. B. fehlen, wenn die Wohnung für den Vermieter und seine Familie erheblich zu klein ist. Auch dies darf allerdings nicht dazu führen, dass dem Eigentümer der Eigennutzungswunsch "ausgeredet wird", die Vorstellung des Gerichts also verbindlich an die Stelle der Lebensplanung des Eigentümers tritt.[2]

 
Praxis-Beispiel

Raumbedarf eines jungen Ehepaares

Ein Eigenbedarf kann daher nicht schon deshalb verneint werden, weil sich der Raumbedarf eines jungen Ehepaares bei ungewissem Familienzuwachs weiter vergrößern könnte und die vermietete Wohnung dann ungeeignet wäre.[3]

[2] BVerfG, Beschluss v. 14.2.1989, a. a. O.

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