(1) Der Betriebsausschuß berät alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs vor, die der Entscheidung des Gemeinderats vorbehalten sind.
(2) Soweit nicht nach § 9 der Gemeinderat oder nach § 5 Abs. 1 Satz 2 die Betriebsleitung zuständig ist, entscheidet der beschließende Betriebsausschuß über
2. |
die Verfügung über Vermögen des Eigenbetriebs, |
3. |
den Abschluss von Verträgen, |
4. |
die allgemeine Festsetzung von Tarifen, |
5. |
die Festsetzung der allgemeinen Lieferbedingungen, |
6. |
sonstige wichtige Angelegenheiten des Eigenbetriebs. |
(3) Die Betriebssatzung kann
1. |
die Zuständigkeiten des Betriebsausschusses näher bestimmen, |
2. |
Aufgaben nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise dem Bürgermeister oder der Betriebsleitung übertragen, |
3. |
Aufgaben nach Absatz 2 Nr. 4 bis 6 der Entscheidung des Gemeinderats vorbehalten, |
4. |
bestimmen, dass der Betriebsausschuß in bestimmten Angelegenheiten andere Ausschüsse zu beteiligen hat. |
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