(1) 1Für die Darstellung im Anhang gilt § 285 Nr. 9 und 10 des Handelsgesetzbuches mit der Maßgabe, daß die Angaben

 

a)

nach Nr. 9 über die vom Eigenbetrieb gewährten Leistungen für die Mitglieder der Betriebsleitung und der Betriebskommission und deren Stellvertreter und

 

b)

nach Nr. 10 für die Mitglieder der Betriebsleitung und der Betriebskommission und deren Stellvertreter

zu machen sind. 2§ 285 Nr. 8 und § 286 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung.

 

(2) In einem Anlagennachweis als Bestandteil des Anhangs ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens einschließlich der Finanzanlagen nach Formblättern darzustellen, die der Minister des Innern durch Rechtsverordnung bestimmt.

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