(1) 1Der Eigenbetrieb ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Gemeinde zu verwalten und nachzuweisen. 2Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen. 3Bei der Errichtung eines Eigenbetriebs durch Ausgliederung von Vermögen und Schulden aus dem Haushalt der Gemeinde sind deren Gegenstand und Wert in der Betriebssatzung festzusetzen. 4Gleichzeitig sind in einem Ausgliederungsbericht die für die Angemessenheit der Einbringung wesentlichen Umstände darzulegen. Die Eröffnungsbilanz für den neu zu errichtenden Eigenbetrieb ist zu prüfen; § 21 findet entsprechende Anwendung.[1] [Vom 29.08.2009 bis 30.12.2023: 5Die Eröffnungsbilanz für den neu zu errichtenden Eigenbetrieb ist zu prüfen; § 103[2] [Bis 01.04.2021: 106] Absatz 2 GO NRW findet entsprechende Anwendung. ]

 

(2) Das in der Betriebssatzung festzusetzende Stammkapital und die Rücklagen haben eine angemessene Eigenkapitalausstattung des Eigenbetriebs darzustellen.

[1] Geändert durch 3. NKFWG NRW. Anzuwenden ab 31.12.2023.
[2] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Anzuwenden ab 02.04.2021.

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