Leitsatz

Grundsätzlich hat jeder Gläubiger für sich seine Forderungen gegenüber einem Schuldner geltend zu machen. Auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung kann ein Telefonnetzbetreiber jedoch auch die Ansprüche dritter 0190-Mehrwertdienstbetreiber aus eigenem Recht gegenüber dem Inhaber eines Telefonanschlusses geltend machen. Eine solche Vereinbarung kann ggf. auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen werden. Allerdings muss sich der Telefonnetzbetreiber in einem solchen Fall die Einwendungen des Kunden gegen den Mehrwertdienstbetreiber entgegenhalten lassen.

 

Sachverhalt

Klägerin war ein Telefonnetzbetreiber. Beklagter war ein Inhaber eines Telefonanschlusses, den der Telefonnetzbetreiber bereitgestellt hatte. Der Telefonnetzbetreiber machte in einer Rechnung sowohl eigene Telefongebühren als auch Kosten für die Nutzung der Angebote eines Mehrwertdiensteanbieters ("0190-Nummern") aus eigenem Recht geltend. Der Beklagte war der Auffassung, dass dieser Anspruch dem Telefonnetzbetreiber aus eigenem Recht nicht zustünde. Zudem hätte er die in Rechnung gestellten Dienste gar nicht genutzt.

Laut BGH gebe es in solch einer Konstellation für Telefonkunden grundsätzlich zwei getrennte Rechtsbeziehungen. Die Erste bestehe zum Telefonnetzbetreiber und eine zweite zum Mehrwertdiensteanbieter. Grundsätzlich müssten diese Beiden ihre Dienste gesondert abrechnen. Es kann jedoch vertraglich zwischen Telefonnetzbetreiber und dem Kunden vereinbart werden, dass der Telefonnetzbetreiber Ansprüche von dritten Mehrwertdiensteanbietern aus eigenem Recht ebenfalls geltend machen kann. Und dies ist vorliegend in den AGB geschehen. Im Telekommunikationsrecht sei eine solche Klausel auch nicht überraschend und ist daher wirksam.

Allerdings muss sich der Telefonnetzbetreiber die Einwendungen des Kunden gegen den Mehrdiensteanbieter entgegenhalten lassen. Ansonsten würde es zu einer unangemessenen Benachteiligung kommen. Der BGH hat die Sache daher an die Vorinstanz zurückverwiesen, die zu prüfen hat, ob die 0190-Dienste in Anspruch genommen wurden oder nicht.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 16.11.2006, III ZR 58/06.

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