Leitsatz

(mangels Instandsetzungsbeschluss der Eigentümer kein Anspruch auf sofortige Beseitigung)

 

Normenkette

§ 22 Abs. 1 WEG, § 1004 BGB

 

Kommentar

1.  Die Wohnungseigentümerversammlung kann auch dann durch Mehrheitsbeschluss eine Konzeption (evtl. auch Neukonzeption) zur Wiederherstellung des äußeren Erscheinungsbildes des Gemeinschaftseigentums festlegen, wenn gegen früher erfolgte eigenmächtige bauliche Maßnahmen einzelner Eigentümer keine Beseitigungsansprüche mehr erhoben werden können (hier: eigenmächtige Verfliesung des ursprünglich einheitlich betonierten, evtl. mangelhaften Eingangsbereichs einer Reihenhausmehrhausanlage).

Solange in einem solchen Fall noch kein Eigentümerbeschluss über das "Wie" der Sanierung gefasst worden ist, kann auch gegen einen Eigentümer, der in seinem Bereich nachträglich unbefugt (allerdings mit Zustimmung des Verwalters) auf eigene Kosten bauliche Veränderungen derselben Art vorgenommen hat, kein Anspruch auf sofortige Rückgängigmachung durchgesetzt werden. Erst wenn sich herausstellt, dass eine bereits vorgenommene bauliche Umgestaltung (Verfliesung des Zugangsweges) außerhalb der bestandskräftig von der Mehrheit gewünschten Neukonzeption liegt, kann über Beseitigungsansprüche endgültig entschieden werden (vgl. bereits KG Berlin, Entscheidung vom 4. 1. 1989, 24 W 3320/88).

2. Wegen der noch erforderlichen Sachaufklärung zur Beseitigungspflicht der Antragsgegner als Handlungsstörer und ihrem Regelungsanspruch (Sanierungsanspruch) gegenüber der Gemeinschaft war die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

 

Link zur Entscheidung

( KG Berlin, Beschluss vom 10.05.1991, 24 W 154/91)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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