Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 22 Abs. 1 WEG
Kommentar
1. Die sichtbare Anbringung einer Parabolantenne für den Empfang des Satellitenfernsehens auf dem Dach einer Wohnanlage stellt eine bauliche Veränderung dar, die gemäß § 22 Abs. 1 WEG der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer bedarf.
Im vorliegenden Fall hatte der betreffende Eigentümer das Antennenkabel im Bodenraum freihängend verlegt und durch das kurz zuvor renovierte Dach des Hauses geführt, wobei eine Dachpfanne ausgetauscht und die Dachisolierung mehrfach durchbohrt wurde.
Amtsgericht und Landgericht hatten Augenschein genommen und waren zu dem Ergebnis gelangt, dass die installierte Parabolantenne beim Betrachten des Dachbereichs der Wohnanlage deutlich ins Auge falle und dies insbesondere auch deshalb, weil sie sich in Form und Gestaltung von der ebenfalls auf dem Dach des Hauses befindlichen Gemeinschaftsantenne absetze, sodass nicht von einer nur geringfügigen optischen Beeinträchtigung gesprochen werden könne. Auch die Führung des Antennenkabels über den als Trockenraum benutzten Dachboden stelle eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung dar.
Hinzu komme, dass im Zuge der Gleichbehandlung aller Wohnungseigentümer gleiche oder ähnliche Anlagen zugelassen werden müssten, wobei mehrere solche Antennen auf dem Hausdach den Gesamteindruck der Wohnungseigentumsanlage spätestens dann erheblich beeinträchtigen würden (vgl. auch BayObLG Z 1991, 296 - BayObLG, Entscheidung v. 12. 8. 1991, Az.: BReg 2 Z 86/91- und OLG Zweibrücken, Entscheidung v. 29. 6. 1992, Az.. 3 W 30/92= NJW 92, 2899).
Solche separaten Antenneninstallationen gehören auch heute noch nicht zum allgemein üblichen Wohnkomfort, der aus dem täglichen Leben im ganz überwiegenden Teil der Bevölkerung nicht mehr wegzudenken wäre. Der durch eine Parabolantenne hier mögliche und vom Antragsgegner erstrebte Empfang weiterer Fernsehprogramme gehört nicht notwendig zur Führung eines angemessenen häuslichen Lebens; zum üblichen Standard gehört heute nur der Empfang der gängigen Rundfunk- und Fernsehprogramme mittels herkömmlicher Antennen.
2. Der Wohnungseigentümer hat auch im Rahmen der Auswirkung des Grundrechts auf Informationsfreiheit keinen Anspruch auf Duldung einer solchen ohne Zustimmung aller Wohnungseigentümer errichteten Antenne, wenn er die öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramme und zwei weitere Privatsender über die vorhandene Gemeinschaftsantenne empfangen kann.
3. Außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswertansatz für die Rechtsbeschwerde von DM 2.000,-.
Link zur Entscheidung
( OLG Hamm, Beschluss vom 04.12.1992, 15 W 324/92= NJW 19/93, 1276)
zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer
[Vgl. jedoch auch die Folgerechtsprechung, insbesondere des BVerfG.]