Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Eigenmächtige Montage einer Parabolantenne auf dem Dach einer Wohnungseigentumsanlage
Leitsatz (amtlich)
1. Die sichtbare Anbringung einer Parabolantenne für den Empfang des Satellitenfernsehens auf dem Dach einer Wohnanlage stellt eine bauliche Veränderung dar, die gem. § 22 Abs. 1 WEG der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer bedarf.
2. Der Wohnungseigentümer hat auch im Rahmen der Ausstrahlungswirkung des Grundrechts auf Informationsfreiheit keinen Anspruch auf Duldung einer solchen ohne Zustimmung aller Wohnungseigentümer errichteten Antenne, wenn er die öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramme und 2 weitere Privatsender über die vorhandene Gemeinschaftsantenne empfangen kann.
Normenkette
BGB §§ 242, 249, 823, 1004; GG Art. 5; WEG §§ 14, 22
Verfahrensgang
AG Essen (Aktenzeichen 96 II 165/91 WEG) |
LG Essen (Aktenzeichen 11 T 301/92) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten der sofortigen weiteren Beschwerde und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 2.000,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Miteigentümer der vorbezeichneten Wohnungseigentumsanlage.
Auf dem Dach des Hauses befindet sich eine Gemeinschaftsantenne für die Wohnungseigentumsanlage, mit der die Sendungen der öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalten sowie des Privatsenders RTL einwandfrei, die des Privatsenders SAT 1 mit eingeschränkter Qualität empfangen werden können. Diese Antenne wurde im Hinblick auf den Empfang der beiden letzteren Fernsehprogramme im September 1988 anstelle einer zuvor unter dem Dach befindlichen Gemeinschaftsantenne errichtet.
Die Wohnung des Antragsgegner wird von dessen Sohn bewohnt. Im Mai 1991 installierte dieser mit Billigung des Antragsgegners aber ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer auf dem Dach des Hauses eine Parabolantenne, mit der die Programme der Sender RTL und SAT 1 sowie die des Astra-Satelliten empfangen werden können. Bei der Montage der Antenne wurde das Antennenkabel im Bodenraum freihängend verlegt und durch das kurz zuvor renovierte Dach des Hauses geführt, wobei eine Dachpfanne ausgetauscht und die Dachisolierung mehrfach durchbohrt wurde.
Die Antragsteller sind der Auffassung, bei der ohne Genehmigung errichteten Parabolantenne handele es sich um eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, die eine störende optische Beeinträchtigung des Hauses zur Folge habe. Auch seien die mit der Montage verbundenen Eingriffe am Dach des Hauses nicht hinzunehmen. Die Antragsteller haben demgemäß vom Antragsgegner die Beseitigung der Parabolantenne sowie die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangt.
Der Antragsgegner ist diesem Antrag entgegengetreten. Er hat geltend gemacht, die Parabolantenne beeinträchtige den ästhetischen Gesamteindruck des Hauses nur unwesentlich. Jedenfalls müsse, solange das Haus nicht mit einem Kabelanschluß versehen sei, seinem Informationsrecht Vorrang gegenüber den Interessen der übrigen Wohnungseigentümer eingeräumt werden. Hinsichtlich der Führung des Antennenkabels sei er im Falle der Genehmigung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft bereit, dies fachgerecht durch den Kabelschacht der Gemeinschaftsantenne verlegen zu lassen.
Das Amtsgericht hat mit den Beteiligten am 08.01.1992 und am 11.03.1992 nach in Augenscheineinnahme des Hauses zu der Frage, ob die installierte Parabolantenne den ästhetischen Gesamteindruck der Wohnungseigentumsanlage nachhaltig störe, mündlich verhandelt. Es hat sodann durch Beschluß vom 03.04.1992 dem Antrag der Antragsteller entsprochen.
Gegen diesen Beschluß hat der Antragsgegner rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt, der die Antragsteller entgegengetreten sind.
Das Landgericht hat am 07.07.1992 vor der voll besetzten Kammer an Ort und Stelle mit den Beteiligten mündlich verhandelt und die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Nach Ablauf einer den Beteiligten bis zum 28.07.1992 eingeräumten Erklärungsfrist hat es durch den angefochtenen Beschluß die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners, die er durch einen bei dem Landgericht am 13.10.1992 eingegangenen Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 12.10.1992 eingelegt hat.
Die Antragsteller beantragen, die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt.
Die nach § 45 Abs. 1 WEG erforderliche Beschwer des Antragsgegners, die einen Betrag von 1.200,– DM übersteigen muß, ist ebenfalls erreicht. Bei der Bemessung der Beschwer des Rechtsmittels des Rechtsmittelführers ist ausschließlich auf die ihm selbst durch die Entscheidung des Landgerichts entstehenden Nachteile abzustellen, deren Beseitigung er mit seinem Rechtsmitt...