Normenkette

§ 21 Abs. 2 WEG, § 670 BGB, § 683 BGB, § 684 BGB, § 818 Abs. 2 BGB

 

Kommentar

Lässt ein Wohnungseigentümer ohne zustimmenden Beschluss der übrigen Eigentümer und ohne Zustimmung des Verwalters neue Fenster in seiner Wohnung einbauen, weil sich in Folge mangelnder Dichtigkeit der alten Fenster nicht die von ihm erwünschte Behaglichkeit in seiner Wohnung einstellt (insbesondere Eisblumenbildung), kann er von der Eigentümergemeinschaft nicht nachträglichen Ersatz der Einbaukosten verlangen, wenn ein von der Gemeinschaft eingeholtes Gutachten zum Ergebnis gelangt, dass die alten Fenster mit einem neuen, preisgünstigen Farbanstrich noch 6 bis 8 Jahre dem gängigen Standard an Wärmeschutz entsprochen hätten. Ein dringender Austausch der Fenster und objektives Eilbedürfnis seien damit nicht gegeben gewesen. Zahlungspflichten der Gemeinschaft bestünden auch nicht nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ( § 683 BGB, § 670 BGB), letztlich auch nicht nach den § 684 S. 1 BGB i.V.m. § 818 Abs. 2 BGB.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Köln, Beschluss vom 23.01.1995, 16 Wx 192/94= ZfBR 3/1995, 141 = DWE 4/95, 166)

Zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

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