Leitsatz

Auflagenbedingte Überlassungspflicht sondergenutzter Stellplätze an die Gemeinschaft gegen Ausgleichszahlung

 

Normenkette

(§ 15 WEG; § 242 BGB)

 

Kommentar

1. Sind in einer größeren Gemeinschaft nach Baugenehmigung oberirdische Besucherparkplätze gefordert, ist ein Eigentümer, dem entsprechende Sondernutzungsrechte an oberirdischen Kfz-Stellplätzen zustehen, die aus tatsächlichen Gegebenheiten (Platzgründen) hierfür allein in Betracht kommen, nach Treu und Glauben im Rahmen des Gemeinschaftsverhältnisses unter den Eigentümern verpflichtet, diese Stellplätze der Gemeinschaft gegen Zahlung eines angemessenen Ausgleichs zu überlassen. Bei der Ausgleichsberechnung sind – ausgehend vom Verkehrswert der Stellplätze – alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Vorhandene Tiefgaragenstellplätze sind als Besucherparkplätze nicht geeignet, da Tiefgaragen üblicherweise abgeschlossen und nur den Eigentümern zugänglich sind.

2. Zum Zweck der Ausgleichsberechnung (hinsichtlich der Zahlungshöhe) musste die Sache an das LG zurückverwiesen werden, auch um den Beteiligten zunächst Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern und ggf. auch bisher gestellte Anträge anzupassen und gerichtlicherseits ggf. notwendige weitere Ermittlungen durchzuführen.

3. Der Geschäftswert III. Instanz wurde auf 50.000 DM bestimmt.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 05.12.2001, 2Z BR 126/01( BayObLG v. 5.12.2001, 2Z BR 126/01)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?