Leitsatz

Anspruch auf Zahlung eines Nutzungsentgelts (Ausgleichs) für die Überlassung sondergenutzter Stellplatzflächen (zur Schaffung öffentlich-rechtlich vorgeschriebener Besucherparkplätze)

 

Normenkette

(§ 15 WEG; § 242 BGB)

 

Kommentar

  1. Ist ein Wohnungseigentümer aus dem Gemeinschaftsverhältnis verpflichtet, den übrigen Wohnungseigentümern ursprünglich ihm überlassene Sondernutzungsflächen für öffentlich-rechtlich vorgeschriebene Besucherparkplätze zu überlassen, so kann grundsätzlich nur eine Gebrauchsüberlassung gegen Zahlung eines Nutzungsentgelts (Ausgleichsanspruch) verlangt werden, nicht aber die Aufgabe (ein Verzicht) der Sondernutzungsrechte gegen eine einmalige Ausgleichszahlung. Dies ergibt sich sinngemäß bereits aus der in dieser Sache zuvor ergangenen Entscheidung des BayObLG v. 5.12.2001, 2Z BR 126/01 (NZM 2002, 259). Durch eine solche Nutzungsüberlassung wird auch kein Mietverhältnis im Sinne von § 57 a ZVG, § 535 BGB begründet, da die Verpflichtung des Antragsgegners aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer entsteht und die zu erbringende Gegenleistung keine Miete im Sinne des § 535 Abs. 2 BGB darstellt, sondern eine Ausgleichszahlung für die Gebrauchsüberlassung. Die Verpflichtung zur Gebrauchsüberlassung ist deshalb dem Gemeinschaftsverhältnis immanent und bindet auch einen Ersteher von Wohnungseigentum durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung.
  2. Im vorliegenden Fall hatten die restlichen Eigentümer als Antragsteller keinen entsprechenden Antrag gestellt, sondern ausdrücklich sogar erklärt, dass eine Gebrauchsüberlassung nicht gewünscht werde; hieran sei das Gericht gebunden (BayObLG v. 30.8.1989, BReg 2 Z 40/89, ZMR 1990, 65/66).
 

Link zur Entscheidung

(BayObLG, Beschluss vom 09.03.2004, 2Z BR 259/03)

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