Normenkette

§ 23 Abs. 4 WEG, § 22 Abs. 2 FGG

 

Kommentar

1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ( § 22 Abs. 2 FGG analog) wegen Versäumung der Beschlussanfechtungsfrist nach § 23 Abs. 4 WEG kann nicht gewährt werden, wenn der Wohnungseigentümer damit rechnen muss, dass in der Eigentümerversammlung ein für ihn nachteiliger Beschluss gefasst wird und er dennoch rechtzeitige Erkundigungen unterlässt. Dies gilt auch dann, wenn der Verwalter verpflichtet war, Protokollabschriften rechtzeitig zu versenden. Es entspricht h. M., dass ein Wohnungseigentümer, der trotz ordnungsgemäßer Einladung an der Eigentümerversammlung nicht oder - wie hier - nur zeitweise teilgenommen hat, sich rechtzeitig vor Ablauf der einmonatigen Beschlussanfechtungsfrist danach erkundigen muss, welche Beschlüsse gefasst wurden. Unterlässt er dies, ist die Versäumung der Anfechtungsfrist nicht unverschuldet.

Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn ein Antragsteller nicht damit zu rechnen brauchte, dass in der Versammlung Beschlüsse gefasst werden, die seine Belange oder Interessen beeinträchtigen. Ein Eigentümer, der mit ihn benachteiligenden Beschlüssen rechnen muss, ist allerdings unabhängig von etwaigen Pflichtverletzungen des Verwalters gehalten, seinerseits alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um die Anfechtungsausschlussfrist zu wahren; tut er dies nicht, trifft ihn zumindest ein Mitverschulden an der Versäumung dieser Frist.

2. Ein etwaiger Einwand des Rechtsmissbrauches beim Zustandekommen von Eigentümerbeschlüssen ist allein im Wege der Beschlussanfechtung geltend zu machen. Die Nichtigkeit eines Eigentümerbeschlusses kann mit diesem Einwand nicht begründet werden.

3. Die unterbliebene Einladung einzelner Wohnungseigentümer zu einer Eigentümerversammlung führt nicht zur Nichtigkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse (allenfalls zur Anfechtbarkeit).

4. Einwendungen zur Frage der Beschlussfähigkeit einer Eigentümerversammlung können ebenfalls nur im Wege der rechtzeitigen Anfechtung nach § 23 Abs. 4 WEG geltend gemacht werden; die Nichtigkeit eines Beschlusses kann mit diesen Einwendungen nicht begründet werden; dies gilt auch für die Frage, ob im Falle der Vertretung eines Eigentümers eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vorlag.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.12.1994, 3 Wx 536/93= NJW-RR 8/95, 464 = WM 3/95, 215 =ZMR 4/95, 172)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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