Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Pflicht zum Einholen von Informationen des Eigentümers über eventuell nachteilige Beschlüsse

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Entscheidung vom 04.11.1993; Aktenzeichen 9 T 47/93)

AG Duisburg-Ruhrort (Entscheidung vom 27.04.1993; Aktenzeichen 11 II 7/93)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten der weiteren Beschwerde und hat den übrigen Beteiligten die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

WERT: 120.000,– DM.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin ist Inhaberin eines im Jahre 1991 im Wege der Zwangsversteigerung erworbenen 127/1000-Miteigentumsanteils, verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen im Kellergeschoß der Wohnungseigentumsanlage mit einer Nutzfläche von 451 qm.

Die Antragstellerin ließ in diesen Räumen durch einen Pächter eine Diskothek betreiben.

In der Eigentümerversammlung vom 27.8.1992 wurden folgende Beschlüsse gefaßt:

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1.:

  1. Die EG beschließt einstimmig die WEG-Abrechnungen für die Jahre 1986 – 1990 einschließlich der Einzelabrechnungen.
  2. Die EG beschließt einstimmig die WEG-Abrechnung 1991 einschließlich der Einzelabrechnungen.
  3. Die EG beschließt einstimmig, die auf die Diskothek entfallenden Wohngeldrückstände für die Jahre 1986 – 1991 über 46.735,88 DM gegenüber der … G. geltend zu machen.

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2.

Die EG beschließt einstimmig, daß Versicherungsmehrprämien, die ausschließlich durch die Nutzung eines Wohn- bzw. Teileigentums verursacht werden, von dessen jeweiligem Eigentümer zu tragen sind.

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3.

Die EG beschließt einstimmig, daß Protokolle über die EG-Versammlungen nur auf Anforderung gegen Gebühr versandt werden.

Mit einem am 15.02.1993 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Antragstellerin beantragt.

  1. die Beschlüsse für ungültig zu erklären.
  2. ihr Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Anfechtungsfrist zu gewähren.

Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 27.04.1993 die Anträge zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht durch Beschluß vom 04.11.1993 zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

Am 16.08.1994 wurde durch das Amtsgericht Duisburg die Zwangsverwaltung des Grundbesitzes angeordnet (7 L 18/94 AG Duisburg). Der Zwangsverwalter hat sich gegenüber dem Senat dahin erklärt, daß das Verfahren nicht in seinen Tätigkeitsbereich falle.

II. Die weitere Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 Abs. 1 FGG).

1. Nach § 23 Abs. 4 WEG müssen Beschlüsse der Wohnungseigentümer, sofern sie nicht nichtig sind (vgl. nachstehend zu 2.), innerhalb 1 Monats bei Gericht angefochten werden. Andernfalls sind sie bestandskräftig und für alle Miteigentümer verbindlich.

Die Antragstellerin hat die Monatsfrist nicht gewahrt. Die streitigen Beschlüsse wurden am 27.8.1992 gefaßt. Die Antragschrift ist erst am 15.2.1993 bei Gericht eingegangen.

Der Antragsteller in war auch wegen der Versäumung der Anfechtungsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 22 Abs. 2 FGG in entsprechender Anwendung zu gewähren, weil nicht dargetan ist, daß sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten.

Die Antragstellerin stellt in erster Linie darauf ab, daß sie auf die Zusendung des Protokolls vertraut habe und zu eigenen rechtzeitigen Nachforschungen über das Ergebnis der Eigentümerversammlung vom 27.8.1992 nicht verpflichtet gewesen sei. Diese Ansicht ist rechtirrig.

Es entspricht allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung, daß ein Wohnungseigentümer, der trotz ordnungsgemäßer Einladung an der Eigentümerversammlung nicht oder – wie hier – nur zeitweise teilgenommen hat, sich rechtzeitig vor Ablauf der Anfechtungsfrist danach erkundigen muß, welche Beschlüsse gefaßt wurden (vgl. z. B. BayObLG in NJW-RR 1991, 976, 977; OLG Frankfurt/Main in WuM 1990, 461/462). Unterläßt er dies, ist die Versäumung der Anfechtungsfrist nicht unverschuldet im Sinne des § 22 Abs. 2 FGG.

Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Antragstellerin nicht damit zu rechnen brauchte, daß auf der Eigentümerversammlung Beschlüsse gefaßt werden, die ihre Belange oder Interessen beeinträchtigen (vgl. z. B. BayObLG in NJW 1989, 656 f). Ein solcher Sachverhalt liegt hier jedoch nicht vor. Der Antragstellerin war, wie das Landgericht festgestellt hat und von der Antragstellerin auch nicht in Abrede gestellt wird, die Tagesordnung bekannt. Die Antragstellerin wußte deshalb, daß es in der Versammlung im wesentlichen darum ging, die Frage der rückständigen und laufenden Kosten für die Diskothek einer Entscheidung zuzuführen. Es war deshalb für die Antragstellerin fast mit Sicherheit vorauszusehen, daß in der Versammlung für sie nachteilige Beschlüsse gefaßt werden. Anhaltspunkte dafür, daß der Geschäftsführer der Antragstellerin annehmen durfte, die Eigentüm...

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