Leitsatz

Ungültiger Eigentümerbeschluss, dass Beschlussanträge stets schriftlich mitgeteilt und auch schriftlich begründet werden müssen

 

Normenkette

(§ 23 Abs. 1, 2 WEG)

 

Kommentar

Ein Eigentümerbeschluss, der für Beschlussanträge der Wohnungseigentümer in Versammlungen die Schriftform und eine schriftliche Begründung vorschreibt, ändert Gesetz und Gemeinschaftsordnung und überschreitet somit bereits die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer; in jedem Fall widerspricht er jedoch Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.

 

Link zur Entscheidung

(KG Berlin, Beschluss vom 26.06.2002, 24 W 179/01, ZMR 11/2002, 863 = NZM 16/2002, 707)

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