Leitsatz

Erwirbt ein Wohnungseigentümer das Sondernutzungsrecht an einem praktisch nicht nutzbaren Kfz-Stellplatz, so sind die übrigen Eigentümer regelmäßig nicht verpflichtet, Maßnahmen zuzustimmen, die ihnen selbst spürbare Nachteile einbringen, nur um dem Betreffenden auch zu einem nutzbaren Stellplatz zu verhelfen. Der Betroffene muß sich vielmehr an den Veräußerer halten.

 

Sachverhalt

Der Erwerber von Wohnungseigentum hatte ein Sondernutzungsrecht an zwei Parkplätzen erworben, die jedoch aufgrund ihrer Lage von vornherein nicht zu befahren waren. Nachdem der Erwerbsvorgang abgeschlossen war, begehrte der Eigentümer nunmehr von der Eigentümergemeinschaft die Zustimmung zur Anlegung von Parkplätzen im Bereich des Vorgartens der Eigentumsanlage. Die Eigentümergemeinschaft verweigerte jedoch die entsprechende Zustimmung, weshalb der Eigentümer nunmehr den Rechtsweg beschreitet.

 

Entscheidung

Der Wohnungseigentümer hat hier keinen Anspruch darauf, daß die Eigentümergemeinschaft der begehrten änderung der Gestaltung des Gemeinschaftseigentums zur Lösung des Parkplatzproblems zustimmt. Es widerspricht daher auch nicht Treu und Glauben, wenn diese ihre Zustimmung insoweit verweigert. Schließlich hatte der Wohnungseigentümer das Sondernutzungsrecht an den praktisch nicht nutzbaren Parkplätzen in freier eigener Entscheidung erworben. Diese Fehlentscheidung ist nicht in der Weise auf die Eigentümergemeinschaft abwälzbar, daß diese nun eine Minderung des Wohnwerts ihrer Wohnungen durch die Anlegung von Parkplätzen auf dem bisherigen Vorgarten hinnehmen müssen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 23.12.1998, 16 Wx 195/98

Fazit:

Weder aus der Teilungserklärung noch aufgrund von Treu und Glauben besteht ein Anspruch der einzelnen Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft, dafür zu sorgen, daß jeder Miteigentümer einen nutzbaren Parkplatz hat. Es wäre hier vielmehr Sache des Wohnungseigentümers gewesen, im Rahmen der Verhandlungen über den Kauf des Wohnungseigentums, den Umstand zur Geltung zu bringen, daß ihre Parkplätze nicht nutzbar sind.

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