Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 29 T 173/98)

 

Tenor

Die weitere sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 03.11.1998 – 29 T 173/98 – wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den Rechtsbeschwerdeführern auferlegt.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Die weitere sofortige Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts ist in rechtlicher Hinsicht – und nur dies steht zur Entscheidung des Senats – vollinhaltlich zuzustimmen. Die Antragsteller haben gegen die Antragsgegner keinen Anspruch darauf, dass sie der von diesen begehrten Änderungen der Gestaltung des Gemeinschaftseigentums zur Lösung der Parkplatzprobleme zustimmen. Es widerspricht nicht Treu und Glauben, wenn die Antragsgegner ihre Zustimmung insoweit verweigern, da die Antragsteller das Sondernutzungsrecht an praktisch nicht nutzbaren Parkplätzen in freier eigener Entscheidung erworben haben und ihre mögliche Fehlentscheidung nicht auf die Antragsgegner in der Weise abwälzen können, dass diese nun eine Minderung des Wohnwertes ihrer Wohnungen durch die Anlegung von Parkplätzen auf dem bisherigen Vorgarten hinnehmen müssen. Weder aus der Teilungserklärung noch aufgrund von Treu und Glauben besteht ein Anspruch der einzelnen Miteigentümer gegen die Gemeinschaft, dafür zu sorgen, dass jeder Miteigentümer einen nutzbaren Parkplatz hat. Es wäre Sache der Antragsteller gewesen, im Rahmen ihrer Verhandlungen über den Kauf ihres jeweiligen Wohnungseigentums den Umstand, dass ihre Parkplätze praktisch nicht nutzbar sind, zur Geltung zu bringen.

Das wohnungseigentumsrechtliche Gemeinschaftsverhältnis mag die Antragsgegner dazu verpflichten, grundsätzlich an einer Lösung mitzuwirken, die den Antragstellern zu einem nutzbaren Parkplatz verhilft, ohne dass die Antragsgegner ernsthafte Einbußen erleiden. Die vorliegend von den Antragstellern favorisierte Lösung ist keine derartige Lösung. Insoweit kann vollinhaltlich auf die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Bezug genommen werden.

Die Kostenentscheidung für das vorliegende Verfahren beruht auf § 47 WEG. Es besteht keine Veranlassung, von dem Grundsatz abzuweichen, dass in Wohnungseigentumssachen jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.

 

Unterschriften

Dr. Schuschke, Dr. Ahn-Roth, Reinemund

 

Fundstellen

Haufe-Index 511363

NZM 1999, 322

OLGR Köln 1999, 121

WuM 1999, 305

IPuR 1999, 43

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