Das AG meint, es sei K! Diesem habe kein Anspruch auf Übersendung einer Eigentümerliste gegen B zugestanden. Es treffe zwar zu, dass B, zu vollziehen durch ihre Verwaltung, verpflichtet sei, eine Eigentümerliste aufzustellen und (aktualisiert) zu führen. Die Erfüllung dieser – ungeschriebenen – Verwaltungspflicht könne jeder Wohnungseigentümer nach § 18 Abs. 1 WEG beanspruchen. Dass B bzw. ihre Verwaltung dieser Pflicht nicht nachgekommen sei, sei aber weder von K vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Soweit es K darum gegangen sei, von dem Inhalt der Liste Kenntnis zu erlangen bzw. die Liste zu erhalten, habe er von B hingegen nicht verlangen können, dass diese ihm die Liste – schriftlich oder elektronisch – vorlegt oder übersendet. Nach der seit dem 1.12.2020 geltenden Rechtslage sei allgemein der Vorrang der Einsicht in die Verwaltungsunterlagen, die jeder Eigentümer nach § 18 Abs. 4 WEG von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verlangen könne, zu beachten. Das gelte auch für den hier in Rede stehenden Fall. Der Ort für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 18 Abs. 4 WEG sei im Gesetz nicht geregelt, sodass es auf den Sitz der Verwaltung ankomme. Hinsichtlich des "Wie" der Einsichtnahme sei – bei Dokumenten in Papierform – grundsätzlich das Original vorzulegen und bei digitalen Daten eine Sichtbarmachung auf einem Endgerät zu ermöglichen. Ferner sei den Einsichtnehmenden Fertigung und Aushändigung von (digitalen) Kopien zu gestatten.

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