1 Leitsatz

Ein Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, ihm eine Eigentümerliste zu übersenden. Die Gemeinschaft ist allerdings verpflichtet, eine Eigentümerliste aufzustellen und (aktualisiert) zu führen.

2 Normenkette

§ 18 Abs. 1, Abs. 4 WEG

3 Das Problem

Wohnungseigentümer K fordert im August, September und Oktober 2022 die Verwaltung per E-Mail auf, ihm eine aktuelle Eigentümerliste zu übersenden. Die Verwaltung reagiert darauf nicht. Mit seiner Klage beantragt K, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer B zu verurteilen, ihm Auskunft über Namen (Vor- und Nachnamen) und aktuelle Anschriften sämtlicher anderer Wohnungseigentümer zu erteilen. Nun sendet die Verwaltung K die gewünschte Liste. Fraglich ist, wer die Kosten des Rechtsstreits tragen muss.

4 Die Entscheidung

Das AG meint, es sei K! Diesem habe kein Anspruch auf Übersendung einer Eigentümerliste gegen B zugestanden. Es treffe zwar zu, dass B, zu vollziehen durch ihre Verwaltung, verpflichtet sei, eine Eigentümerliste aufzustellen und (aktualisiert) zu führen. Die Erfüllung dieser – ungeschriebenen – Verwaltungspflicht könne jeder Wohnungseigentümer nach § 18 Abs. 1 WEG beanspruchen. Dass B bzw. ihre Verwaltung dieser Pflicht nicht nachgekommen sei, sei aber weder von K vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Soweit es K darum gegangen sei, von dem Inhalt der Liste Kenntnis zu erlangen bzw. die Liste zu erhalten, habe er von B hingegen nicht verlangen können, dass diese ihm die Liste – schriftlich oder elektronisch – vorlegt oder übersendet. Nach der seit dem 1.12.2020 geltenden Rechtslage sei allgemein der Vorrang der Einsicht in die Verwaltungsunterlagen, die jeder Eigentümer nach § 18 Abs. 4 WEG von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verlangen könne, zu beachten. Das gelte auch für den hier in Rede stehenden Fall. Der Ort für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 18 Abs. 4 WEG sei im Gesetz nicht geregelt, sodass es auf den Sitz der Verwaltung ankomme. Hinsichtlich des "Wie" der Einsichtnahme sei – bei Dokumenten in Papierform – grundsätzlich das Original vorzulegen und bei digitalen Daten eine Sichtbarmachung auf einem Endgerät zu ermöglichen. Ferner sei den Einsichtnehmenden Fertigung und Aushändigung von (digitalen) Kopien zu gestatten.

5 Hinweis

Problemüberblick

Im Fall will ein Wohnungseigentümer, dass ihm eine Verwaltungsunterlage (hier: eine Eigentümerliste) übersendet wird. Das AG kann eine Pflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, dies zu tun, mit der ganz h. M. im Regelfall nicht erkennen. Und das stimmt.

Ort der Einsichtnahme

Das AG entscheidet sich – ohne Problembewusstsein – dafür, dass der Ort der Einsichtnahme der Sitz der Verwaltung ist. Auch dem ist zuzustimmen (s. auch AG Heidelberg, Urteil v. 19.4.2023, 45 C 103/22). Die Frage ist allerdings noch streitig.

Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?

Eine Verwaltung sollte sich in der Regel bei der Übersendung von Verwaltungsunterlagen – Kopien – großzügig zeigen. Zwar haben die Wohnungseigentümer darauf in der Regel keinen Anspruch (etwas Anderes kann gelten, wenn eine Einsichtnahme in den Räumen der Verwaltung beispielsweise wegen drohenden Rechtsverlustes in zeitlicher Hinsicht nicht zumutbar ist). Es dürfte aber im Kundeninteresse liegen, wenn die Verwaltungen sich großzügig zeigen. Ferner dürfte es häufig nicht leicht sein, eine Einsichtnahme vor Ort zu ermöglichen.

6 Entscheidung

AG Hamburg-St. Georg, Beschluss v. 20.1.2023, 980b C 26/22

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