Leitsatz

Ist in einer Wohnungseigentümergemeinschaft weder ein Verwalter noch ein Verwaltungsbeirat vorhanden, so kann ein Wohnungseigentümer durch gerichtliche Entscheidung zur Einberufung der Eigentümerversammlung ermächtigt werden. Ohne gerichtliche Entscheidung ist er zur Einladung grundsätzlich nicht berechtigt, wenn nicht eine anderweitige Vereinbarung, etwa in der Gemeinschaftsordnung, vorliegt.

 

Fakten:

Vorliegend war innerhalb der aus zwei Miteigentümern bestehenden Eigentümergemeinschaft ein Verwalter nicht bestellt worden. Einer der Miteigentümer lud zu einer Eigentümerversammlung, an der der andere Miteigentümer nicht teilgenommen hatte. Auf der Versammlung wurden mehrere Beschlüsse gefasst, die nunmehr alle von dem Miteigentümer, der nicht teilgenommen hatte, angefochten wurden. Dieser ist der Auffassung, der Miteigentümer sei zur Einberufung und Durchführung der Eigentümerversammlung nicht ermächtigt gewesen. Dem hatten sich die Richter angeschlossen. Für den im Wohnungseigentumsgesetz nicht geregelte Fall, dass ein Verwalter nicht vorhanden ist und auch ein Verwaltungsbeirat nicht besteht, kann eine Eigentümerversammlung nur einberufen werden, wenn ein Wohnungseigentümer durch gerichtliche Entscheidung zur Einberufung der Versammlung ermächtigt wird. Und diesen Weg hatte der Miteigentümer nicht beschritten. Aus diesem Grund waren auch die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse nach Anfechtung für ungültig zu erklären. Denn der Einberufungsmangel war für das Zustandekommen der angefochtenen Beschlüsse kausal.

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.09.2004, 20 W 513/01

Fazit:

Die Entscheidung entspricht der herrschenden Meinung.

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