Alexander C. Blankenstein
Kurzbeschreibung
Mit diesem Beschluss stellen die Wohnungseigentümer klar, was gelten soll, wenn ein Widerspruch zwischen der vereinbarten Stimmrechtsvertretung in der Teilungserklärung und der im Erwerbsvertrag geregelten gelten soll.
Widerspruch zwischen Teilungserklärung und Erwerbervertrag
Vereinzelt enthalten Bauträgerverträge eine Klausel, wonach der Verwalter im Fall der Verhinderung des Käufers zu dessen Vertretung in der Eigentümerversammlung bevollmächtigt ist. Enthält die Gemeinschaftsordnung darüber hinaus ebenfalls Stimmrechtsvertretungsregelungen, so kann es hier leicht zu Unsicherheiten kommen, welche Bestimmung denn nun gilt. Gängige Regelung zur Stimmrechtsvertretung in Gemeinschaftsordnungen ist eine Vertretung der Wohnungseigentümer durch deren Ehegatten, Miteigentümer oder den Verwalter. Eine aufgrund der Gemeinschaftsordnung erteilte Vollmacht hat insoweit Vorrang vor den in den Kaufverträgen enthaltenen Vollmachten: Wenn nämlich in der Gemeinschaftsordnung eine Vertretung aufgrund schriftlich erteilter Vollmacht ausdrücklich und ohne weitere Einschränkungen vorgesehen ist, kann diese Regelung nur so verstanden werden, dass die im Einzelfall erteilten Vollmachten vorrangig sind und die in den Verträgen enthaltenen Bevollmächtigungen nur dann zum Zuge kommen sollen, wenn die in einer Versammlung nicht anwesenden Miteigentümer keine besondere Vollmacht erteilt haben. Im Sinne der Wohnungseigentümer sollte hier grundsätzlich für eine klarstellende Beschlussfassung gesorgt werden.
Beschluss
TOP XX Klarstellung zur Stimmrechtsvertretung
Die in den einzelnen Erwerberverträgen enthaltene Bestimmung, wonach der an der Teilnahme an einer Wohnungseigentümerversammlung verhinderte Wohnungseigentümer durch den Verwalter vertreten wird, widerspricht den Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung. Hiernach sind zur Vertretung in der Wohnungseigentümerversammlung der Ehegatte des verhinderten Wohnungseigentümers, ein Miteigentümer oder der Verwalter berechtigt. Die entsprechende Bestimmung in der Gemeinschaftsordnung geht derjenigen in den Kaufverträgen vor. Jeder Wohnungseigentümer kann sich also durch seinen Ehegatten oder einen Miteigentümer entsprechend der Regelung in der Gemeinschaftsordnung vertreten lassen. Die in den Kaufverträgen enthaltenen Bevollmächtigungen sollen nur dann zum Zuge kommen, wenn die in einer Versammlung nicht anwesenden Miteigentümer keine besondere Vollmacht erteilt haben.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: _____
Nein-Stimmen: _____
Enthaltungen: _____
Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
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Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.