2.1 Zur Einberufung Berechtigte

2.1.1 Regelfall: Einberufung durch Verwalter

Das WEG geht davon aus, dass in den Wohnungseigentümergemeinschaften stets ein Verwalter bestellt ist. Daher bestimmt § 24 Abs. 1 WEG die Pflicht des Verwalters, jährlich eine Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen. Weiter hat wiederum der Verwalter gemäß § 24 Abs. 2 WEG sowohl in den durch Vereinbarung bestimmten Fällen weitere Versammlungen einzuberufen als auch dem Minderheitenquorum mit mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer Folge zu leisten. Eigentümerversammlungen sind demnach grundsätzlich vom Verwalter einzuberufen.

2.1.2 Ausnahme I: Einberufung durch Verwaltungsbeirat

§ 24 Abs. 3 WEG macht hiervon eine Ausnahme für den Fall, dass

  • ein Verwalter fehlt oder
  • dieser sich pflichtwidrig weigert, in den durch Gesetz oder Vereinbarung bestimmten Fällen eine Versammlung einzuberufen.

Der Verwalter fehlt, wenn ein Verwalter nicht bestellt ist, seine Amtszeit abgelaufen ist, er von seinem Amt abberufen wurde, er sein Amt niedergelegt hat oder verstorben ist. Eine pflichtwidrige Weigerung ist dann anzunehmen, wenn die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung die Einberufung einer Eigentümerversammlung erforderlich machen, der Verwalter jedoch eine Eigentümerversammlung nicht einberuft oder der Verwalter in den vereinbarten Fällen die Durchführung einer Eigentümerversammlung verweigert.

 

Weigerung sinnlos

Ist das Einberufungsverlangen nicht offensichtlich unbegründet oder gar schikanös, sollte der Verwalter eine Wohnungseigentümerversammlung einberufen. Im Fall pflichtwidriger Weigerung riskiert der Verwalter seine Abberufung, die ohnehin nicht mehr auf einen wichtigen Grund beschränkbar ist. Zum anderen aber kann jeder Wohnungseigentümer die Einberufung einer Versammlung durch den Verwalter im Klageweg und auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verlangen, soweit irreparable Schäden drohen.[1]

In diesen Fällen kann die Versammlung vom Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats oder dessen Stellvertreter einberufen werden. Soweit also ein Verwaltungsbeirat in der Gemeinschaft bestellt wurde, ergeben sich keine Schwierigkeiten hinsichtlich der Einberufung von Eigentümerversammlungen. Ist zwar ein Verwaltungsbeirat bestellt, aus seiner Mitte jedoch kein Vorsitzender gewählt worden, kann jedenfalls eine Wohnungseigentümerversammlung durch sämtliche Beiratsmitglieder einberufen werden.[2]

2.1.3 Ausnahme II: Einberufung durch Wohnungseigentümer

Vor Inkrafttreten des WEMoG existierte keine gesetzliche Regelung für den in der Praxis gerade in Kleinanlagen weit verbreiteten Fall, dass weder ein Verwalter noch ein Verwaltungsbeirat bestellt ist. Dann jedenfalls fehlte die nach dem Gesetz zur Einberufung ermächtigte Person. In diesen Fällen konnte die Einberufung jedenfalls nicht durch einen Wohnungseigentümer erfolgen.[1]

Nunmehr regelt § 24 Abs. 3 WEG die Möglichkeit, dass die Wohnungseigentümer einen von ihnen als zur Einberufung ermächtigte Person bestellen können. Hierfür bedarf es allerdings eines Beschlusses der Wohnungseigentümer. Jedenfalls kann auch in verwalterlosen Gemeinschaften, bei denen es sich überwiegend um kleine Eigentümergemeinschaften handelt und in denen in aller Regel auch kein Verwaltungsbeirat bestellt ist, die Gelegenheit einer Eigentümerversammlung – die zunächst allseitig einzuberufen ist – genutzt werden, um einen entsprechenden Beschluss zu fassen, sodass es keiner allseitigen Einberufung mehr bedarf. Die Wohnungseigentümer können insoweit auch für eine Einberufungsbefugnis durch Turnusregelung sorgen. So könnten sie etwa in jeder Wohnungseigentümerversammlung über denjenigen Wohnungseigentümer beschließen, der die nächste Eigentümerversammlung einberuft. Selbstverständlich ist die gesetzliche Neuregelung nicht etwa auf verwalterlose Kleinanlagen beschränkt, sondern kann ganz allgemein auch in Großanlagen erhebliche Bedeutung für die Fälle haben, in denen sie vorübergehend verwalterlos sind und etwa auch ein Verwaltungsbeirat nicht bestellt ist.

Selbstverständlich muss ein entsprechender Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Hieran kann es fehlen, wenn ein ersichtlich unzuverlässiger Wohnungseigentümer zum Einberufungsermächtigten bestellt wird. Ebenso selbstverständlich kann durch Beschluss auf Grundlage von § 24 Abs. 3 WEG kein Wohnungseigentümer in das Amt des Einberufungsermächtigten gezwungen werden. Ein entsprechender Beschluss wäre wegen eines Verstoßes gegen das Belastungsverbot nichtig.

 

Musterbeschluss: Ermächtigung eines Wohnungseigentümers zur Einberufung einer Eigentümerversammlung

TOP XX: Ermächtigung zur Einberufung einer Eigentümerversammlung

Die Wohnungseigentümer ermächtigen die Wohnungseigentümerin __________ im Fall der pflichtwidrigen Weigerung des Verwalters zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung oder für den Fall, dass ein Verwalter nicht bestellt ist, zur Einberufung von Wohnungseigentümerversammlungen. Diese Ermächtigung gilt auch für den Fall, dass in der Eigentümergemeinschaft zwar ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, die...

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