Das WEMoG hat den Wohnungseigentümern in § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG die Möglichkeit eingeräumt, die Teilnahme an Wohnungseigentümerversammlungen auch im Wege der elektronischen Form zu beschließen. Sie haben also die Beschlusskompetenz, dass Wohnungseigentümer an Wohnungseigentümerversammlungen auch ohne ihre Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Rein virtuelle Wohnungseigentümerversammlungen sieht das Gesetz allerdings nicht vor, weshalb auch im Fall entsprechender Beschlussfassung stets die Möglichkeit verbleiben muss, an den Versammlungen persönlich teilzunehmen. Die konkrete Ausgestaltung der elektronischen Kommunikation im Einzelnen und welche technischen und organisatorischen Rahmenbedingen insoweit einzuhalten sind, obliegt den Wohnungseigentümern.

Auch wenn zwar Eigentümerversammlungen nach wie vor als Präsenzversammlungen durchzuführen sind, ist dies im Ergebnis allerdings für die wohnungseigentumsrechtliche Praxis weitgehend bedeutungslos. Denn grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass es zur Durchführung einer Wohnungseigentümerversammlung und der Fassung von Beschlüssen auch nach alter Rechtslage nicht erforderlich war, dass Wohnungseigentümer an der Wohnungseigentümerversammlung überhaupt teilnehmen. Vielmehr konnten sämtliche Wohnungseigentümer dem Verwalter Stimmrechtsvollmachten erteilen, von denen er dann in der "Ein-Mann-Präsenzversammlung" Gebrauch machte. Da die nunmehr geltende gesetzliche Regelung keine Beschränkung bezüglich der Anzahl elektronisch teilnehmender Wohnungseigentümer vorsieht und somit theoretisch auch alle Wohnungseigentümer zugeschaltet sein können, kommt die Regelung im Ergebnis einer "virtuellen Wohnungseigentümerversammlung" äußerst nahe.

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