Zwar ist der Verwalter, der gleichzeitig Wohnungseigentümer ist, bei der Beschlussfassung über die Festsetzung der sich auf Grundlage der Jahresabrechnung ergebenden Nachschüsse bzw. Vorschussanpassungsbeträge stimmberechtigt, einem Stimmverbot unterliegt er allerdings, wenn es um seine Entlastung geht.

 

Verwalter, der nicht gleichzeitig Wohnungseigentümer ist

Ist der Verwalter nicht Wohnungseigentümer – wie in aller Regel –, so kann er Vollmachten als Vertreter abwesender Wohnungseigentümer nicht ausüben, wenn seine Entlastung zur Abstimmung steht.[1] Wohl aber kann er einem anwesenden Wohnungseigentümer Untervollmacht erteilen, wenn dies im Interesse des Vertretenen liegt und der Verwalter dem unterbevollmächtigten Wohnungseigentümer keine Weisungen im Hinblick auf die Abstimmung erteilt.

[1] AG Weimar, Urteil v. 1.3.2013, 5 C 839/11, ZMR 2013, 582.

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