Alexander C. Blankenstein
Der Versammlungsleiter ruft die einzelnen Punkte der Tagesordnung in der Reihenfolge auf, die in der Einladung angegeben ist. Er hat den Wohnungseigentümern Gehör im Rahmen der Diskussion über die einzelnen Beschlussgegenstände zu verschaffen.
5.4.1 Änderung, Vertagung und Absetzen von Tagesordnungspunkten
Die Wohnungseigentümerversammlung kann ohne vorherige Ankündigung über die Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung mehrheitlich beschließen.
TOP XX Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte
Der Tagesordnungspunkt ____ wird vorgezogen und als erster Tagesordnungspunkt zur Erörterung und Beschlussfassung gestellt.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: _____
Nein-Stimmen: _____
Enthaltungen: _____
Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
______________
Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.
Gleiches gilt für die Vertagung und das Absetzen von Tagesordnungspunkten.
TOP XX Vertagung des Tagesordnungspunkts
Über Tagesordnungspunkt ____ wird auf der heutigen Eigentümerversammlung nicht abgestimmt.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: _____
Nein-Stimmen: _____
Enthaltungen: _____
Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
______________
Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.
Auch die Absetzung eines Tagesordnungspunkts kann mehrheitlich beschlossen werden. Allerdings kann dies ausnahmsweise dann ein Anfechtungsrisiko bergen, wenn der Geschäftsordnungsbeschluss erkennbar zur Behinderung der Rechte desjenigen geschieht, der die Abstimmung wünscht.
TOP XX Absetzung des Tagesordnungspunkts
Der Tagesordnungspunkt ____ wird nicht zur Erörterung und Beschlussfassung gestellt, weil _______.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: _____
Nein-Stimmen: _____
Enthaltungen: _____
Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
______________
Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.
5.4.2 Exkurs: Geschäftsordnungsbeschlüsse
Die Wohnungseigentümer können sich für die Eigentümerversammlung eine Geschäftsordnung geben. Mit Geschäftsordnungsbeschlüssen werden die Modalitäten des Versammlungsablaufs geregelt. Entsprechende Anträge zur Geschäftsordnung seitens der Versammlungsteilnehmer sind jederzeit – also insbesondere zu Beginn und im Laufe der jeweiligen Versammlung – zulässig.
Geschäftsordnungsbeschlüsse müssen grundsätzlich nicht in der Einladung zur Eigentümerversammlung angekündigt werden, was bereits vor dem Hintergrund sachlogisch ist, dass ein Bedarf an einzelnen Geschäftsordnungsbeschlüssen erst im Laufe der Versammlung entstehen kann.
Abstimmung erforderlich
Über die Geschäftsordnungsbeschlüsse zur Wahl des Versammlungsleiters und Protokollführers, die Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte, die Begrenzung der Redezeit sowie die Gewährung der Teilnahme gemeinschaftsfremder Dritter an der Versammlung muss selbstverständlich grundsätzlich vor den zur Beschlussfassung stehenden Tagesordnungspunkten abgestimmt werden.
Anfechtbarkeit
Geschäftsordnungsbeschlüsse, die sich auf die Organisation der konkreten Eigentümerversammlung beziehen, sind isoliert nicht anfechtbar, da sich ihre Wirkung in dem Versammlungsverlauf erschöpft und sie keine Wirkung für die Zukunft entfalten.
Zu beachten ist aber, dass ein WEG-Beschluss wegen eines unzulässigen Geschäftsordnungsbeschlusses erfolgreich angefochten werden kann (etwa zu enge Redezeitregelung, Verstoß gegen das Nichtöffentlichkeitsgebot wegen Teilnahme unberechtigter Dritter, unberechtigter Ausschluss von der Versammlung).
Grundsätzlich ist insbesondere bei Geschäftsordnungsbeschlüssen über eine Beschränkung der Redezeit das Verhältnismäßigkeitsgebot zu berücksichtigen. Eine Begrenzung des Rederechts muss jedenfalls so schonend wie möglich erfolgen.
Frageverbot in Zweitversammlung
Die Wohnungseigentümer hatten in einer Wohnungseigentümerversammlung intensiv eine anstehende Erhaltungsmaßnahme diskutiert. Die Beschlussfassung sollte in der Folgeversammlung erfolgen, da noch einige Details zu klären waren. Einer der Wohnungseigentümer hat sich vor Beschlussfassung in der Folgeversammlung mit einer Frage an den Verwalter gewandt. Die Wohnungseigentümer hatten daraufhin beschlossen, dass Fragen zu diesem Tagesordnungspunkt und auch weitere Meinungsäußerungen nicht mehr erfolgen dürften. Der anschließend gefasste Beschluss über die Erhaltungsmaßnahme konnte wegen des zuvor beschlossenen "Frageverbots" erfolgreich angefochten werden.
Ausnahmsweise ist ein Geschäftsordnungsbeschluss aber dann anfechtbar und das erforderliche Rechtsschutzinteresse einer Klage zu bejahen, wenn die Abstimmung über einen Beschlussantrag mittels Geschäftsordnungsbeschluss abgelehnt wird und dies erkennbar zur Behinderung der Rechte desjenigen geschieht, der die Abstimmung wünscht.
Aufnahme in Beschluss-Sammlung
Geschäftsordnungsbeschlüsse sind nicht in die Beschluss-Sammlung aufzunehmen. Anders aber dann, wenn Geschäftsordnungsbesch...