Leitsatz

  • Keine Erledigungspflicht über etwaige Beschlüsse, die nicht in der Einladung als TOP bezeichnet waren

    Wiedereinsetzung wegen versäumter Beschlussanfechtungsfrist

    Protokollerstellungsfrist

 

Normenkette

§ 23 Abs. 2, 4 WEG, § 24 Abs. 6 WEG, § 22 Abs. 2 FGG

 

Kommentar

1. Ein Eigentümer, der an einer Versammlung nicht teilgenommen hat, ist ohne konkreten Anhaltspunkt nicht verpflichtet, sich beim Verwalter danach zu erkundigen, ob in der Versammlung Beschlüsse zu Gegenständen gefasst wurden, die in der Einladung nicht bezeichnet waren.

2. Haben die Eigentümer einen Beschluss über einen Gegenstand gefasst, der in der Einladung zur Versammlung nicht bezeichnet war, so ist einem Wohnungseigentümer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Frist für einen Anfechtungsantrag bei Gericht versäumt, weil er von dem Eigentümerbeschluss erst so spät Kenntnis erhalten hat, dass er unter Einrechnung einer Überlegungsfrist von 1 Woche den Anfechtungsantrag bei Gericht nicht mehr rechtzeitig einreichen konnte.

3. Ein Protokoll muss i.Ü. gemäß bisheriger Rechtsprechung des Senats mind. 1 Woche vor Ablauf der Beschlussanfechtungsfrist (Monatsfrist) gefertigt sein, um Einsichtsrechte rechtzeitig zu ermöglichen ( § 24 Abs. 6 S. 2 WEG; vgl. schon BayObLGZ 1972, 246/249 = RPfl. 1972).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 27.01.1989, BReg 2 Z 67/88= BayObLGZ 1989 Nr. 4)

zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

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