Wird der Mieter durch das Verhalten eines anderen Wohnungseigentümers gestört, kann er seinen Vermieter auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Außerdem stehen ihm die mietrechtlichen Gewährleistungsrechte (Minderung, Schadensersatz, Kündigung) zu. Der Vermieter hat die Möglichkeit, notfalls gerichtlich im Rahmen der Wohnungseigentümergemeinschaft die Beseitigung der Störung seines Mieters durch das nicht mehr durch den üblichen Mietgebrauch umfasste Verhalten des Miteigentümers geltend zu machen. Jeder Sondereigentümer kann verlangen, dass andere Sondereigentümer ein störendes Verhalten unterlassen.[1] Gleiches gilt, wenn der Mieter durch das Verhalten des Mieters eines anderen Wohnungseigentümers gestört wird.[2]

Zwischen den Wohnungseigentümern besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis. Hieraus wird abgeleitet, dass der Störeigentümer dem Vermieter den durch die Störung verursachten Schaden zu ersetzen hat. Wird die Störung durch einen Mieter verursacht, muss der vermietende Eigentümer für diesen nach § 278 BGB einstehen.

[2] LG Hamburg, Urteil v. 15.12.2009, 316 S 14/09, WuM 2010 S. 147 betr. Störungen durch Trittschall.

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