Leitsatz
Der Schadensersatzanspruch einer Eigentümergemeinschaft gegen den Mieter einer Eigentumswohnung wegen Beschädigung von Gemeinschaftseigentum verjährt gem. § 548 Abs. 1 BGB in 6 Monaten, beginnend mit der Rückgabe der Mietsache an den Vermieter.
(Leitsatz der Redaktion)
Normenkette
BGB § 548 Abs. 1
Kommentar
Die Eigentümergemeinschaft nimmt den ehemaligen Mieter einer Eigentumswohnung auf Schadensersatz wegen der Beschädigung des Aufzugs in Anspruch. Die Beschädigung erfolgte beim Auszug des Mieters am 28.6.2008. Die Klage wurde dem Mieter erst im Sommer 2009 zugestellt. Der Mieter hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Der Ersatzanspruch der Eigentümergemeinschaft folgt aus § 823 Abs. 1 BGB. Deliktische Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung einer Sache verjähren gem. § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB in 10 Jahren. Diese Ansprüche konkurrieren mit dem Ersatzanspruch des Vermieters wegen Beschädigung der Mietsache, weil hierzu nicht nur die Wohnung im engeren Sinn, sondern auch die zum Gemeinschaftseigentum zählenden Gebäudeteile wie Treppenhaus oder Aufzug zählen. Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in 6 Monaten, wobei die Verjährungsfrist mit der Rückgabe beginnt.
Dies führt zu der Frage, ob für Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft wegen einer Beschädigung des Gemeinschaftseigentums ebenfalls die kurze Verjährungsfrist gilt. Diese Frage wird teils bejaht (Streyl, in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10. Aufl. 2011, § 548 Rn. 30 m.w.N.), teils verneint (LG Stuttgart, Beschluss v. 28.11.2007, 13 S 136/07, NZM 2009 S. 36; Palandt/Weidenkaff, § 548 BGB Rn. 5a). Das Gericht folgt der erstgenannten Meinung.
Revision beim BGH anhängig
Die Eigentümergemeinschaft hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt, die beim BGH unter dem Az. IV ZR 233/10 geführt wird.
Link zur Entscheidung
OLG Stuttgart, Urteil v. 5.8.2010, 7 U 82/10, NZM 2011 S. 318
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