Normenkette

§ 7 Abs. 3, 4 Nr. 1 WEG, § 10 Abs. 2 WEG, § 15 Abs. 1, 2 WEG, § 133 BGB, § 27 S. 2 FGG, § 3 HeizkostenV, § 7 HeizkostenV, § 8 HeizkostenV

 

Kommentar

Haben Eigentümer einen bisher als Tischtennisraum genutzten, in der Gemeinschaftsordnung als "Gemeinschaftsraum" zweckbestimmten Raum durch Mehrheitsbeschluss in einen Gartengeräte-Abstellraum umfunktioniert, so entspricht ein solcher Beschluss nicht ordnungsgemäßem Gebrauch im Sinne des § 15 Abs. 2 WEG. Dies ergibt sich aus der vorzunehmenden Auslegung für Grundbucheintragungen (Teilungserklärung und Aufteilungsplan sind durch zulässige Bezugnahme im Eintragungsvermerk Inhalt des Grundbuchs geworden). Die Auslegung hat allein auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen oder in Bezug Genommenen ergibt. Diese Auslegung kann das Rechtsbeschwerdegericht selbstständig vornehmen.

Im üblichen Sprachgebrauch ist unter Gemeinschaftsraum ein Raum zu verstehen, der den Mitgliedern einer Gemeinschaft zur Freizeitgestaltung (z.B. Spiele, Basteln, Einladungen usw.) zur Verfügung steht. Die Verwendung als Abstellraum für Gartengeräte, die die Benutzung als Gemeinschaftsraum unmöglich macht, liegt außerhalb dieses Rahmens. Dieses Ergebnis bedeutet allerdings nicht, dass es bei der Verwendung des Raums als Tischtennisraum bleiben müsste. Die Eigentümer können durch Mehrheitsbeschluss andere Verwendungen bestimmen, sofern diese sich im Rahmen der Zweckbestimmung "Gemeinschaftsraum" und im Rahmen ordnungsgemäßen Gebrauchs halten.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 06.06.1986, BReg 2 Z 53/85)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?