Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
Kein Anspruch auf Beseitigung einer Parabolantenne, wenn ein entsprechender Verpflichtungsanspruch des Vermieters gegen seinen ausländischen Mieter zwischenzeitlich rechtskräftig durch Urteil abgewiesen wurde
Normenkette
(§ 275 Abs. 1 BGB)
Kommentar
1. Eine Antragsgegnerin hatte ihren ausländischen Mieter aufgefordert, eine von diesem am Balkon angebrachte Parabolantenne zu entfernen; nach Erfolglosigkeit dieser Aufforderung erklärte die Vermieterin die fristlose Kündigung des Mietvertrags und klagte auf Räumung der Wohnung sowie auf Verpflichtung, den Parabolspiegel zu entfernen. Diese Klage wurde rechtskräftig abgewiesen. Anschließend beschloss die Eigentümerversammlung mehrheitlich die Bevollmächtigung der Verwaltung, das Verfahren gegen die Eigentümerin wegen Entfernung der Parabolantenne weiter zu betreiben und das bis zur Entscheidung des Zivilrechtsstreits ausgesetzte Verfahren wieder aufzunehmen mit dem Verpflichtungsantrag, ihren Mieter zu veranlassen, die angebrachte Parabolantenne nebst Zuleitungskabel zu entfernen.
2. Dieser Antrag wurde vom Gericht als nicht begründet erachtet, wobei dahinstehen könne, ob der Antrag schon wegen inhaltlicher Unbestimmtheit hätte abgewiesen werden müssen (Zweifel, ob eine antragsgemäße, zugunsten der Antragsteller ergehende Entscheidung überhaupt vollstreckungsfähig sei).
Jedenfalls ist es nunmehr der Antragsgegnerin rechtlich nicht möglich, ihren Mieter zur Entfernung der Parabolantenne zu veranlassen. Gem. § 275 Abs. 1 BGB ist nämlich ein Anspruch auf eine Leistung ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Von dieser Vorschrift wird auch die hier vorliegende Unmöglichkeit aus rechtlichen Gründen erfasst. Entgegen der Auffassung der Antragstellerseite ist es deshalb unerheblich, dass das zwischen der Antragsgegnerin und deren Mieter ergangene Zivilrechtsurteil Rechtskraft nur zwischen diesen Parteien, nicht aber im Verhältnis der Antragsteller zum Mieter der Antragsgegnerin bewirkt hat. Nicht zu entscheiden ist im vorliegenden Verfahren, ob an die Stelle der von der Antraggegnerin möglicherweise geschuldeten Entfernung die Antenne ersatzweise ein anderer Anspruch, etwa ein Schadensersatzanspruch, getreten ist oder ob es der Wohnungseigentümergemeinschaft möglich wäre, unmittelbar gegen den Mieter der Antragsgegnerin vorzugehen.
3. Keine außergerichtliche Kostenerstattung bei Gegenstandswert von 800 EUR.
Link zur Entscheidung
AG Böblingen, Beschluss vom 28.05.2002, 22 WEG 57/01( AG Böblingen, Beschluss v. 28.5.2002, 22 WEG 57/01, mitgeteilt von BGS Hausverwaltung, Sindelfingen)
Auch diese Entscheidung dürfte das vorrangige Informationsrecht eines ausländischen Mieters gegenüber den Eigentumsschutzrechten einer Gemeinschaft beweisen, daneben auch die mittelbare Vorgreiflichkeit mietgerichtlicher Entscheidungen (hier: auf Berechtigung der Installierung einer Parabolantenne). Hat ein Vermieter bereits keine Rechte gegen seinen Mieter, kann wohl auch eine Gemeinschaft vom vermietenden Miteigentümer keine Beseitigungsrechte fordern, wobei diese Unmöglichkeit bisher wohl allein im Vollstreckungsverfahren zu einem entsprechenden wohnungseigentumsrechtlichen Titel Bedeutung erlangt hat, meines Wissens allerdings bisher nicht sogar schon im wohnungseigentumsrechtlichen Erkenntnisverfahren.