Entscheidungsstichwort (Thema)

Beseitigung einer Parabolantenne

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgewiesen.

2. Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Der Gegenstandswert wird auf 800,– EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Beteiligten sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft Friedrich-Ebert-Str. 15 in Sindelfingen. Die Antragsgegnerin hat die in ihrem Eigentum stehende Wohnung an ausländische Mieter vermietet. Diese haben am Balkon der Wohnung eine Parabolantenne zum Fernsehempfang angebracht. Die Antragsteller haben die Antragsgegnerin mehrfach aufgefordert, ihre Mieter zum Entfernen der Antenne zu veranlassen.

Auch die Antragsgegnerin forderte die Mieter ihrerseits dazu auf, die Antenne zu entfernen. Nachdem diese Aufforderungen erfolglos blieben, erklärte die Antragsgegnerin schließlich die fristlose Kündigung. In dem Zivilrechtsstreit vor dem Amtsgericht Böblingen – 21 C 2517/01 – beantragte sie unter anderem, die Antragsgegner zur Räumung der gemieteten Wohnung zu verurteilen und sie ferner zu verpflichten, die nicht genehmigte Außenantenne (Parabolspiegel) zu entfernen. Diese Klage wurde mit Urteil vom 24.01.2002 rechtskräftig abgewiesen.

In der Miteigentümerversammlung vom 11.04.2002 beschlossen die Miteigentümer unter Tagesordnungspunkt 6 mehrheitlich: „Der von Frau Rui bzw. ihrem Mieter aufgestellte Parabolspiegel wird nicht genehmigt. Die Verwaltung wird bevollmächtigt, das Verfahren gegen Frau Rui vor dem Amtsgericht in Böblingen wegen Entfernung des Parabolspiegels weiter zu betreiben.”

Hierauf wurde das bis zur Entscheidung des Zivilrechtsstreits ausgesetzte Verfahren von den Antragstellern wieder aufgenommen.

Die Antragsteller beantragen,

die Antragsgegnerin wird verpflichtet, ihre Mieter zu veranlassen, die am Balkon ihrer Wohnung in der Ernst-Barlach-Str. 12–15 in Sindelfingen, angebrachte Parabolantenne nebst Zuleitungskabel zu entfernen.

Die Antragsgegnerin beantragt

Abweisung dieses Antrags.

Der Antrag ist zulässig, er ist jedoch nicht begründet.

Dabei kann dahinstehen, ob der Antrag schon wegen inhaltlicher Unbestimmtheit hätte abgewiesen werden müssen, da zweifelhaft ist, ob eine antragsgemäße zugunsten der Antragsteller ergehende Entscheidung vollstreckungsfähig gewesen wäre.

Der Antrag ist aber auf jeden Fall deshalb abzuweisen, weil es der Antragsgegnerin, nachdem ihre gegen die Mieter gerichtete Klage vom Amtsgericht Böblingen rechtskräftig abgewiesen worden ist, rechtlich nicht möglich ist, ihre Mieter zur Entfernung des Parabolspiegels zu veranlassen.

Gemäß § 275 Abs. 1 BGB ist nämlich der Anspruch auf eine Leistung ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für Jedermann unmöglich ist. Von dieser Vorschrift wird auch die hier vorliegende Unmöglichkeit aus rechtlichen Gründen erfaßt. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist es deshalb unerheblich, daß das zwischen der Antragsgegnerin und deren Mieter ergangene Zivilrechtsurteil Rechtskraft nur zwischen diesen Parteien nicht aber im Verhältnis der Antragsteller zu den Mietern der Antragsgegnerin bewirkt hat.

Nicht zu entscheiden ist im vorliegenden Verfahren, ob an die Stelle der von der Antragsgegnerin möglicherweise geschuldeten Entfernung die Antenne ersatzweise ein anderer Anspruch, etwa ein Schadensersatzanspruch, getreten ist oder ob es der Wohnungseigentümergemeinschaft möglich wäre, unmittelbar gegen die Mieter der Antragsgegnerin vorzugehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, die mit dem Antrag erfolglose Wohnungseigentümergemeinschaft mit den Gerichtskosten zu belasten. Dagegen besteht aus Billigkeitsgesichtspunkten keine Veranlassung von dem Grundsatz abzugehen, wonach in Wohnungseigentumssachen jeder Beteiligte die ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.

 

Unterschriften

Theurer Direktor des Amtsgerichts

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1714732

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