Leitsatz
Im Ehescheidungsverfahren stritten sich die Parteien um die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Die Ehefrau war ausgleichspflichtig und berief sich auf eine grobe Unbilligkeit der Durchführung des Versorgungsausgleichs.
Sachverhalt
Die Parteien waren seit dem Jahre 1969 miteinander verheiratet. Die Ehe wurde im November 1999 geschieden. Das Verfahren zum Versorgungsausgleich wurde abgetrennt. Das FamG hatte zunächst mit Beschluss aus dem Monat November 2001 den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich i.H.v. 46,23 DM monatlich zugunsten des Ehemannes durchgeführt und die Ehefrau zum Ausgleich ihrer betrieblichen Altersversorgung zur Zahlung von 371.372,00 DM für eine Lebensversicherung des Ehemannes verpflichtet. Diese Entscheidung wurde vom OLG mit Beschluss vom 26.3.2003 aufgehoben und der Ehemann zur Auskunftserteilung über sein Einkommen und Vermögen in den Jahren 1999 bis 2001 verpflichtet.
Diese Auskunft wurde von ihm erteilt. Mit Beschluss aus dem Monat September 2004 hat das AG entschieden, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.
Diesen Beschluss hat der Ehemann mit der Beschwerde angegriffen, die nicht erfolgreich war.
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, das AG habe den Versorgungsausgleich gem. § 1587c BGB zu Recht ausgeschlossen.
Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs könne gerechtfertigt sein, wenn ein Selbständiger es unterlasse, Altersversorgung zu betreiben und dies als illoyal und grob leichtfertig zu bewerten sei (Palandt/Brudermüller, BGB, 65. Aufl., § 1587c Rz. 23; OLG Karlsruhe v. 21.2.2003 - 2 UF 107/02, OLGReport Karlsruhe 2004, 221 = FamRZ 2004, 463 [465]).
Dies sei hier der Fall.
Bis zur Trennung hätten die Parteien in etwa gleichem Umfang Vorsorge für ihr Alter getroffen. Demzufolge sei auch die Frage des Versorgungsausgleichs nicht in den von zwischen den Parteien geschlossenen Eheverträgen aufgetaucht. All diesen Verträgen lasse sich entnehmen, dass die Parteien immer nur an eine notwendige Absicherung der Ehefrau durch den Ehemann gedacht hätten, die Intention der Eheverträge also von einer Selbstverantwortlichkeit des jedenfalls damals vermögenden Ehemannes ausgegangen sei. Er habe allerdings im Rahmen eines Rechtsstreits im Jahre 1998 die für seine Altersversorgung gebildete betriebliche Versorgung durch gerichtlichen Vergleich aufgegeben. Deshalb verfüge er nur noch über die Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung. Durch den Verkauf seiner Kommanditanteile sei er aber nach eigenen Angaben noch Ende 1992 - also nach der endgültigen Trennung der Parteien im Mai 1992 - im Besitz von 36,568 Mio. DM gewesen. Es wäre daher in Anbetracht der zu jener Zeit gemessen an seinen Vermögensverhältnissen nur geringen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes und in Anbetracht der Intention der Eheverträge eine Selbstverständlichkeit gewesen, mit dem liquiden Vermögen von über 36 Mio. auch eine den Vermögensverhältnissen wenigstens annähernd entsprechende materielle Altersversorgung sicherzustellen.
Hätte der Ehemann dies getan, hätte er nach Auffassung des OLG eine mehr als ausreichende materielle Altersversorgung erwerben können.
Die Ehefrau sei im Übrigen für ihren Lebensunterhalt auf ihre ungekürzten Versorgungen angewiesen. Der Grundgedanke des Versorgungsausgleichs, den sozial schwächeren Ehepartner für das Alter abzusichern, werde daher in sein Gegenteil verkehrt, wenn man der Ehefrau auch nur einen kleinen Teil ihrer Versorgung nähme.
Link zur Entscheidung
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.04.2006, 2 UF 267/04