Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Verwirkung des Versorgungsausgleichs
Leitsatz (amtlich)
Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs gem. § 1587c Nr. 1 BGB kann gerechtfertigt sein, wenn ein Selbständiger es unterlässt, Altersvorsorge zu betreiben und dies als illoyal und grob leichtfertig zu bewerten ist.
Normenkette
BGB § 1587c
Verfahrensgang
AG Baden-Baden (Beschluss vom 24.09.2004; Aktenzeichen 3 F 216/98) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - FamG - Baden-Baden vom 24.9.2004 (3 F 216/98) wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 29.504,76 DM festgesetzt.
Gründe
I. Die am 24.1.1969 geschlossene Ehe der am 4.7.1943 geborenen Antragstellerin und des am 3.1.1944 geborenen Antragsgegners wurde durch Urteil des AG - FamG - Baden-Baden vom 18.11.1999 (rechtskräftig seit 28.12.1999) geschieden. Im vorliegenden, seinerzeit abgetrennten Verfahren streiten die Parteien um die Durchführung des Versorgungsausgleichs.
Die Antragstellerin hat in der maßgebenden Ehezeit vom 1.1.1969 bis 31.12.1996 monatliche Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 1187,12 DM erworben, der Antragsgegner solche i.H.v. 1094,67 DM. Die Antragstellerin verfügt weiter über eine Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung der F. GmbH & Co, die nach einer Pensionszusage vom 17.7.1986 monatlich 4.825 DM beträgt. Der Antragsgegner verfügte ursprünglich über eine von der Firma S. GmbH & Co erteilte Pensionszusage, auf die er jedoch im Jahre 1998 im Rahmen eines - die Veräußerung seiner Beteiligung an der Fa. S. GmbH & Co an die Fa. SZ. AG im Jahre 1991 betreffenden - Vergleichs verzichtet hat.
Während der Ehe hat der Antragsgegner die Firma S. Pizza-Bäckerei mit Sitz in M. gegründet. Die Antragstellerin war dort seit 1.10.1979 beschäftigt und in der Produktion tätig (bis 1991). Im Jahr 1987 ist die SZ. AG mit einer Kommanditeinlage von 1,7 Mio. DM in die Firma eingetreten, im Jahre 1991 hat der Antragsgegner seine Beteiligung an der Firma S. für 50 Mio. DM an die Fa. SZ. AG veräußert.
Am 30.9.1987 schlossen die Parteien einen notariell beurkundeten Ehevertrag. In diesem vereinbarten sie Gütertrennung und verzichteten wechselseitig auf Zugewinnausgleich. Ferner verpflichtete sich die Antragstellerin zur Übertragung des Betriebsgrundstücks auf den Antragsgegner und dieser sich im Gegenzug zur Freistellung der Antragstellerin von sämtlichen Darlehensverpflichtungen und Bürgschaften.
Mit notariellem Vertrag vom 15.9.1988 ergänzten die Parteien den Ehevertrag vom 30.9.1987. Der Antragsgegner verpflichtete sich zu einer Ausgleichszahlung i.H.v. 650.000 DM an die Antragstellerin für den Fall, dass er die Trennung oder Scheidung begehren würde und darüber hinaus für den Fall der Scheidung oder Trennung zu einer monatlichen Zahlung von 2000 DM. Die genannte Ergänzungsvereinbarung haben die Parteien durch eine weitere notarielle Ergänzungsvereinbarung vom 8.2.1990 ersetzt. In dieser verpflichtete sich der Antragsgegner für den Fall der Scheidung der Ehe 1,5 Mio. DM in drei Raten an die Antragstellerin zu zahlen, und darüber hinaus für den Fall der Scheidung und des Ausscheidens der Antragstellerin aus der Firma zur Zahlung einer monatlichen Rente von 2000 DM. Spätestens seit 16.5.1992 leben die Parteien ununterbrochen voneinander getrennt, nachdem es auch schon zuvor Zeiträume der Trennung gegeben hatte. In einer späteren privatschriftlichen Vereinbarung vom 10.1.1997 verpflichtete sich der Antragsgegner zur Zahlung von 6.000 DM Trennungsunterhalt monatlich an die Antragstellerin. Eine Klage der Antragstellerin auf Feststellung der Nichtigkeit (Sittenwidrigkeit) der genannten Eheverträge wurde vom AG Rastatt nach Durchführung einer Beweisaufnahme rechtskräftig abgewiesen.
Im Jahr 1991 ist der Antragsgegner als Kommanditist ausgeschieden. Er hat - wie bereits erwähnt - einen Veräußerungserlös von 50 Mio. DM erzielt, Ende 1992 betrug sein Netto-Vermögen noch 36,568 Mio. DM.
Die ehevertraglich vereinbarten 1,5 Mio. DM hat die Antragstellerin - wegen Verrechnung mit Gegenforderungen um 220.000 DM gekürzt - erhalten.
Eine von der Antragstellerin vor dem LG Baden-Baden (1 O 7/05) erhobene Teilklage über 500.000 EUR als Teilbetrag einer behaupteten Ausgleichsforderung i.H.v. 13.293.588 EUR, die die Antragstellerin auf eine ehemalige Ehegatteninnengesellschaft gestützt hat, ist mit Urteil vom 26.7.2005 abgewiesen und auf die Widerklage des Antragsgegners festgestellt worden, dass der Antragstellerin wegen ihres damaligen Beschäftigungsverhältnisses keine gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsansprüche zustehen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Das AG - FamG - Baden-Baden hatte zunächst mit Beschluss vom 29.11.2001 den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich i.H.v. 46,23 DM monatlich zugunsten des Antragsgegners durchgeführt und die Antragstellerin zum Ausgleich ihrer betrieblichen Altersversorgung zur Zahlung von 3...