Leitsatz

  1. Negativbeschluss ist inhaltlich identisch mit einem positiven Beschluss zu einem Antrag, eine Handlung nicht vorzunehmen
  2. Bestandskraft eines Negativbeschlusses steht entsprechendem Verpflichtungsantrag entgegen
 

Normenkette

(§ 23 Abs. 1 WEG)

 

Kommentar

Der BGH hat in seiner Entscheidung v. 23.8.2001 (NJW 2001, 3339 = FGPrax 2001, 231) festgestellt, dass eine formal einwandfrei zustande gekommene Ablehnung eines Beschlussantrags Beschlussqualität im Sinne eines Negativbeschlusses habe; insoweit unterscheide sich die Ablehnung eines Antrags in nichts von der "Annahme des "negativen" Antrags, eine bestimmte Handlung nicht vorzunehmen oder zu unterlassen". Diese Aussage des BGH steht allerdings im Widerspruch zu den weiteren Ausführungen, "dass die Ablehnung eines Antrags die Rechtslage unverändert lasse, insbesondere aus der Ablehnung nicht auf den Willen der Wohnungseigentümer geschlossen werden könne, das Gegenteil des Beschlussantrags zu wollen".

Der Gesamtheit der Gründe der BGH-Entscheidung ist jedoch zu entnehmen, dass die Bestandskraft des einen Beschlussantrag ablehnenden Eigentümerbeschlusses (Negativbeschlusses) einem Verpflichtungsantrag mit dem Inhalt des Beschlussantrags entgegensteht und insoweit eine Veränderung der Rechtslage bewirkt, die ein Rechtsschutzinteresse für eine Anfechtung des ablehnenden Eigentümerbeschlusses begründet.

 

Link zur Entscheidung

(BayObLG, Beschluss vom 25.07.2002, 2Z BR 63/02, BayObLGZ 2002 Nr. 41)

Anmerkung

Vgl. zur 2. Feststellung auch den Aufsatz von Deckert in ZMR 3/2002 zu "Rechtsproblemen im Anschluss an BGH v. 23.8.2001"; vgl.h Müller, NZM 6/2003, 222.

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