Leitsatz
Die Großeltern zweier im Jahre 1997 und 1999 geborener Kinder beantragten eine gerichtliche Regelung des Umgangsrechts mit ihren Enkelkindern, die sie wegen eines Zerwürfnisses mit den Eltern der beiden Kinder zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nie gesehen hatten.
Sachverhalt
Die Parteien stritten sich in einem familiengerichtlichen Verfahren um die Herbeiführung eines Umgangsrechts der Großeltern mit ihren Enkelkindern. Die Großeltern als Antragsteller sind die Eltern bzw. Schwiegereltern der Antragsgegner, aus deren Ehe zwei im Jahre 1997 und 1999 geborene Kinder hervorgegangen sind. Tochter und Schwiegersohn hatten den Kontakt zu den Antragstellern spätestens Ende 1995 - somit weit vor der Geburt der Kinder - abgebrochen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung hatten die Großeltern ihre Enkelkinder noch nie gesehen.
Das erstinstanzliche Gericht hat nach Einholung eines Berichts des Jugendamtes und der Anhörung der Parteien und der Kinder den Antrag der Großeltern auf Gewährung eines Umgangsrechts zurückgewiesen und dies damit begründet, die Kinder würden bei Ausübung des Umgangsrechts in einen massiven Loyalitätskonflikt geraten, was mit ihrem Wohl nicht in Einklang zu bringen sei.
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung haben die Großeltern Beschwerde eingelegt, die bis auf die Korrektur der in erster Instanz getroffenen Kostenentscheidung ohne Erfolg blieb.
Entscheidung
Das OLG führte in seiner Entscheidung aus, dass Großeltern ihr Recht auf Umgang mit den Enkelkindern nur dann wahrnehmen können, wenn dies dem Wohl der Kinder dient. Diese Voraussetzung sah das OLG im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Auch ohne weitere Aufklärung des Sachverhalts ergäbe sich schon aus den Ermittlungen des erstinstanzlichen Gerichts und dem eigenen Vortrag der Antragsteller, dass die Anordnung von Umgangskontakten ein erhebliches Risiko für das Wohl der Kinder darstellen würde.
Dies insbesondere im Hinblick auf die schwerwiegenden Störungen der Beziehungen zwischen ihren Bezugspersonen, die ihnen nicht verborgen blieben. Kinder leiden unter dem Streit der Erwachsenen, weil sie unvermeidlich spüren, dass beide Seiten ihre Reaktion auf den Kontakt mit dem anderen argwöhnisch verfolgen. Selbst wenn sie den Kontakt als solchen genießen, geraten sie in Loyalitätskonflikte, weil sie spüren, dass diese positive Emotion vom anderen missbilligt wird. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Aufbau einer Beziehung zwischen den Antragstellern und ihren Enkeln deren Wohl grundsätzlich förderlich wäre, könnte man letztendlich nur zwischen zwei Übeln wählen: Den Kindern den Vorteil einer Beziehung zu den Großeltern vorzuenthalten oder sie Loyalitätskonflikten mit ihren Eltern auszuliefern, die außerstande sind, ihre Ablehnung der Besuchskontakte zu verbergen. Diese Wahl könne gem. § 1685 Abs. 1 BGB nur zugunsten einer konfliktfreien Beziehung zu den Eltern ausfallen, die die Hauptbezugspersonen der Kinder sind und ihnen außer der Beziehung zu den Großeltern alles bieten, was sie zu einem gesunden Aufwachsen und Heranreifen brauchen.
Link zur Entscheidung
OLG Hamm, Beschluss vom 25.05.2005, 11 UF 165/04