Entscheidungsstichwort (Thema)
Umgangsrecht der Großeltern mit den Enkelkindern
Leitsatz (redaktionell)
Großeltern können ihr Recht auf Umgang mit den Enkelkindern gem. § 1685 Abs. 1 BGB nur dann wahrnehmen, wenn dies dem Wohl der Kinder dient.
Normenkette
BGB § 1685 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Warendorf (Beschluss vom 30.08.2004; Aktenzeichen 9 F 64/04) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des AG - FamG - Warendorf vom 30.8.2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die in erster Instanz entstandenen Kosten gegeneinander aufgehoben werden.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
2. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller sind die Eltern bzw. Schwiegereltern der Antragsgegner, aus deren Ehe zwei Kinder hervorgegangen sind: U, geboren am 26.6.1997, und O, geboren am 28.6.1999. Da Tochter und Schwiegersohn den Kontakt zu den Antragstellern spätestens seit Ende 1995 gänzlich abgebrochen haben, haben letztere ihre Enkelkinder bisher nicht gesehen.
Als sie am 8.10.2001 am Haus der Antragsgegner in X vorbeikamen und die Antragstellerin die Autoauffahrt betrat, um mit ihrer im Garten arbeitenden Tochter zu reden, ging diese mit einer über den Kopf erhobenen Gartenhacke auf die Mutter zu, warf das Werkzeug aber fort, bevor sie ihre Mutter erreicht hatte. In einem anschließenden Verfahren, in dem die Antragsgegner die Antragsteller auf Unterlassung jeder Kontaktaufnahme mit ihnen oder ihren Kindern U und O in Anspruch nahmen, haben letztere erklärt, auf jeden Kontakt verzichten zu wollen, solange hierzu keine Initiative von der Gegenseite ausgehe. Das Verfahren ist daraufhin für erledigt erklärt worden (AG Tempelhof-Kreuzberg - 19c 1010/01).
Nunmehr begehren die Antragsteller die gerichtliche Regelung ihres Umgangsrechts mit den Enkelkindern U und O. Sie meinen, die Begegnung mit ihnen wäre für das Wohl und die Entwicklung der Enkelkinder sehr förderlich, zumal zu vermuten sei, dass die Antragsgegner einer Sekte angehörten, deren Ziel es sei, alle Bindungen zu Eltern beziehungsweise Großeltern zu zerstören. Deshalb sei es die Pflicht der Antragsgegner, selbst auf Besuche der Kinder bei ihnen, den Großeltern, hinzuwirken.
Die Antragsgegner haben die Zurückweisung der Besuchsregelung beantragt und geltend gemacht, dem Begehren der Antragsteller stehe schon ihr eigener Verzicht auf Umgangskontakte entgegen. Darüber hinaus lehnten sie, die Antragsgegner, aus gewichtigen Gründen jeden Kontakt mit den Antragstellern ab, weshalb auch ein Kontakt ihrer Kinder mit den Großeltern deren Wohl nicht förderlich sein könne.
Das AG hat einen Bericht des Jugendamtes des Kreises X eingeholt, die Parteien und die Kinder U und O angehört und den Antrag auf Gewährung eines Umgangsrechts mit der Begründung zurückgewiesen, die Kinder würden bei Ausübung des Umgangsrechts in einen massiven Loyalitätskonflikt geraten, was mit ihrem Wohl nicht in Einklang zu bringen sei.
Dagegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer rechtzeitig eingelegten Beschwerde und machen geltend, das AG hätte näher aufklären müssen, ob die von den Antragsgegnern vorgetragenen Gründe den Ausschluss des Umgangs rechtfertigten, denn grundsätzlich sei der Kontakt zu den Großeltern Voraussetzung für eine glückliche Kindheit. Da sie nichts zu der Ablehnung jeden Kontaktes durch die Antragsgegner beigetragen hätten und keinerlei Erklärung dafür hätten, wäre das AG verpflichtet gewesen, eine Versöhnung zu versuchen. Die getroffene Entscheidung verletze die Grund- und Menschenrechte der Kinder.
Die Antragsgegner beantragen die Zurückweisung der Beschwerde.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, bleibt aber bis auf die Korrektur der in erster Instanz getroffenen Kostenentscheidung ohne Erfolg.
Großeltern können ihr Recht auf Umgang mit den Enkelkindern gem. § 1685 Abs. 1 BGB nur wahrnehmen, wenn dies deren Wohl dient. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, denn auch ohne weitere Aufklärung des Sachverhalts ergibt sich schon aus den Ermittlungen des AG und dem eigenen Vortrag der Antragsteller, dass die Anordnung von Umgangskontakten ein erhebliches Risiko für das Wohl der Kinder wäre.
1. Die Antragsteller haben allerdings Recht, dass es grundsätzlich dem Wohl eines Kindes dient, Umgang mit den Großeltern zu pflegen, um das komplexe Beziehungsgeflecht der Familienstrukturen zu erfahren und vielfältige emotionale Bindungen aufzubauen.
2. Die Antragsteller haben andererseits sehr plastisch geschildert, wie der am 8.10. 2001 unternommene Versuch der Antragstellerin I T verlaufen ist, ihrer Tochter mehr als fünf Jahre nach dem Abbruch aller Kontakte wieder zu begegnen. Diese soll zunächst geflüchtet sein, sie dann aber mit vor Angst geweiteten Augen zum Verlassen des Grundstücks aufgefordert haben und schließlich mit einer Gartenhacke auf sie losgegangen sein. Die Gründe dieser Reaktion brauchen nicht näher aufgeklärt zu werden. Das Verh...