Leitsatz

  1. Der vom Gericht bestellte Notverwalter kann nicht durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümer abberufen werden
  2. Verfahrensfortsetzung ohne Ermächtigungswiderruf
 

Normenkette

(§§ 26 Abs. 1, 3 und 43 WEG)

 

Kommentar

1. Durch gerichtliche einstweilige Anordnung wurde in einem Wohngeldinkassoverfahren für die Dauer dieses Verfahrens über einstweilige Anordnung ein Notverwalter bestellt. Kraft separater Beschlussfassung war dieser Verwalter auch ermächtigt, rückständige Wohngelder in eigenem Namen für Rechnung der Gemeinschaft gerichtlich geltend zu machen (als gewillkürter Verfahrensstandschafter).

Wenn nun die Gemeinschaft durch neuerlichen Beschluss selbst einen Verwalter bestellte, stellt ein solcher Beschluss keine sofortige bzw. vorzeitige Abberufung des vom AG bestellten Notverwalters dar. Eigentümern ist es nämlich verwehrt, einen solchen Notverwalter bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens abzuberufen; der Notverwalter war vielmehr für die Dauer des Verfahrens unabsetzbar, ein gegenteiliger Beschluss wäre als Eingriff in einen fortdauernden staatlichen Hoheitsakt wirkungslos und als nichtig anzusehen (vgl. auch BayObLG, WE 1989, 202).

2. Der Notverwalter hat auch ein anhängiges Verfahren bis zum Abschluss fortzusetzen, selbst nach einstimmiger Neuwahl eines anderen Verwalters durch die Gemeinschaft, solange die ihm einmal erteilte Ermächtigung nicht durch Mehrheitsbeschluss widerrufen wurde (h.M.); ein solcher Widerrufsbeschluss erfolgte im vorliegenden Fall nicht, sodass der Notverwalter das von ihm eingeleitete Gerichtsverfahren auch weiterführen musste.

3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung III. Instanz bei Wert des Beschwerdegegenstandes von 1.096,21 EUR.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.02.2002, 3 Wx 392/01)

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