Normenkette

§ 23 Abs. 4 WEG, § 24 Abs. 1, 3 WEG

 

Kommentar

1. Es bleibt unentschieden, ob die in einer Eigentümerversammlung, die durch eine dazu nicht befugte Person einberufen worden ist, gefassten Beschlüsse nichtig oder nur anfechtbar sind.

Vorliegend ging es um umstrittene wechselseitige Verwalterbestellungen im engsten Familienkreis der Miteigentümer.

Nach h.R.M. sind die in einer Wohnungseigentümerversammlung, die durch eine dazu nicht befugte Person einberufen worden ist, gefassten Beschlüsse grundsätzlich zwar anfechtbar, aber nicht nichtig (vgl. auch dazu Senat, WE 91, 285 m.w.N. und BayObLG, Entscheidung v. 11. 2. 94, Az.: 2Z BR 6/94). Eine andere Meinung geht davon aus, dass in solchen Fällen Eigentümerversammlungen im Rechtssinne gar nicht stattgefunden haben und somit wirksame Beschlüsse auch nicht gefasst werden konnten. Im vorliegenden Fall konnte die Entscheidung dieser Rechtsfrage offen bleiben.

2. Keine außergerichtliche Kostenerstattung bei Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren von DM 8.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 10.02.1994, 2Z BR 106/93).

zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

Anmerkung:

Werden von nicht legitimierter Person (von wem auch immer!) alle Eigentümer zu einer Eigentümerversammlung eingeladen und ist diese Versammlung beschlussfähig, sollte es bei der h.R.M. verbleiben, dass hier aufgrund der abdingbaren Bestimmung des § 24 Abs. 1 und 2 WEGnur von grundsätzlich (erfolgreich) anfechtbaren Beschlüssen auszugehen ist, also nicht von einer "Nicht-Versammlung" oder "Nicht-Beschlüssen". Immerhin entscheidet auch hier das kompetente Gremium, d. h. die Eigentümerversammlung.

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