Leitsatz
Die Parteien stritten sich im Rahmen des zwischen ihnen durchzuführenden Versorgungsausgleichs um die Qualifizierung einer zugunsten des Ehemannes bestehenden Rentenversicherung bei einer Lebensversicherung und deren Einbeziehung in den Versorgungsausgleich.
Sachverhalt
Im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens zwischen den Parteien wurde auch der Versorgungsausgleich durchgeführt. Die Ehezeit für den Versorgungsausgleich begann am 1.3.1988 und endete am 28.2.2001. Die Parteien lebten in Gütergemeinschaft, Gesamtgutsverwalter war der Antragsgegner.
Erstinstanzlich wurde der Versorgungsausgleich durch Splitting und analoges Quasisplitting und im Übrigen anstelle eines schuldrechtlichen Ausgleichs durch erweitertes analoges Quasisplitting und wegen des Restes durch Anordnung einer Beitragsentrichtung durchgeführt.
Den von der Ehefrau beantragten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich hat das erstinstanzliche Gericht wegen dessen Subsidiarität abgelehnt und vertrat die Auffassung, dass dem Ehemann die Beitragsentrichtung möglich und die Fälligkeitsvoraussetzungen des § 1587g Abs. 1 S. 2 BGB (doppelter Rentenfall) noch nicht vorlägen.
Die Ehefrau hielt die Umrechnung des Deckungskapitals bei der Lebensversicherungs-AG in eine dynamische Rente bei der gesetzlichen Rentenversicherung für falsch, weil bereits zum Ende der Ehezeit eine beitragsfreie dynamische Rente i.H.v. monatlich 212,54 EUR bestanden habe und die Rentenzahlung schon am 1.12.2005 beginne. Die Lebensversicherung gewähre keine Altersrente, vielmehr werde ab 1.12.2005 das Kapital ausbezahlt oder eine Rente gewährt. In Wirklichkeit sei diese Lebensversicherung ein steuerbegünstigter Sparvertrag, der in vollem Umfang aus dem Gesamtgut gezahlt worden sei.
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich legte sie Beschwerde ein. Ihr Rechtsmittel hatte nur teilweise Erfolg.
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, das erstinstanzliche Gericht habe zu Recht den Versorgungsausgleich nach § 1587 ff. BGB durchgeführt, da der Versorgungsausgleich nicht vom Güterstand abhängig sei. § 1587 Abs. 3 BGB bestimme, dass für Anwartschaften oder Aussichten, über die der Versorgungsausgleich stattfinde, ausschließlich die Vorschriften über den Versorgungsausgleich gelten und die güterrechtlichen Vorschriften keine Anwendung fänden.
Die Rentenversicherung des Ehemannes bei der A. Lebensversicherungs-AG war nach Auffassung des OLG keine Versorgung wegen Alters i.S.v. § 1587 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Versicherung sei zum Zeitpunkt der Zustellung des Ehescheidungsantrages eine Rentenlebensversicherung gewesen. Die Leistungen würden ab 1.12.2005 nach 5-jähriger Beitragszahlung auf Lebenszeit gewährt. Versichert sei eine monatliche Rente von 286,70 DM. Tatsächlich werde die monatliche Rente nach Auskunft der Lebensversicherungs-AG 212,54 EUR betragen. Auszugleichen seien nach § 1587 Abs. 1 S. 1 BGB nur Anrechte, deren Zweck die Versorgung wegen Alters oder Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit sei. Es genüge nicht bereits ein Versorgungszweck im allgemeinen. Nicht nötig sei allerdings eine Versorgung ab Eintritt des gesetzlichen Rentenalters. Für die Einordnung in den Versorgungsfall wegen Alters komme es darauf an, ob die Rente der Versorgung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Arbeitslebens dienen solle (vgl. BGH FamRZ 1988, 937 ff. [938]; BGH FamRZ 2001, 284 [285], jeweils m.w.N.). Der BGH habe im Hinblick auf Lebensversicherungen entschieden (vgl. BGH in FamRZ 1984, 156 ff.), dass es für die Einbeziehung in den Versorgungsausgleich darauf ankomme, ob eine wiederkehrende Versorgungsleistung wegen Alters gewährt werde. Nach Auffassung des Senats handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Rente mit Renditecharakter und einem allgemeinen Versorgungszweck.
Danach waren abweichend von der Berechnung durch das AG für den Ehemann in die Bilanz der ehezeitlichen Versorgungsanrechte nur 291,47 DM hinsichtlich dieser Versicherung einzustellen.
Link zur Entscheidung
OLG München, Beschluss vom 17.01.2005, 30 UF 135/04