Leitsatz
Bei Durchführung des Versorgungsausgleichs durch Beschluss vom 1.3.2005 hatte das erstinstanzliche Gericht die bei der VBL erworbenen Anwartschaften beider Eheleute ungekürzt in den Versorgungsausgleich eingestellt, obgleich der Ehemann seit dem 1.10.2000 eine Vollrente wegen Alters und die Ehefrau seit dem 1.5.2004 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezog. Als Ehezeit für den Versorgungsausgleich galt die Zeit vom 1.10.1982 bis zum 31.12.2000.
In der gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde rügte die VBL, dass das erstinstanzliche Gericht die Anwartschaften der Antragstellerin ungekürzt in den Versorgungsausgleich eingestellt hatte, obgleich sie erst nach dem Ende der Ehezeit Rentnerin geworden war.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, die amtsgerichtliche Entscheidung sei hinsichtlich des Ausgleichs der bei der VBL erworbenen Anwartschaften der Parteien abzuändern. Aus den von dort erteilten Auskünften ergab sich aufseiten des Ehemannes eine ehezeitliche Anwartschaft auf Betriebsrente i.H.v. 166,04 DM, aufseiten der Ehefrau eine ehezeitliche Anwartschaft i.H.v. 162,37 DM.
Die Anwartschaften der Ehefrau seien mit Rücksicht auf das Stichtagsprinzip gem. § 2 Abs. 2, S. 4 BarwertVO umzurechnen. Sie beziehe zwar seit dem 1.5.2004 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Beginn des Rentenbezuges liege jedoch nach dem Ende der Ehezeit am 31.12.2000. Zum Ehezeitende sei sie noch pflichtversichert gewesen. Für die Beurteilung einer bereits laufenden Versorgung komme es grundsätzlich auf das Ehezeitende an. Der Bezug einer im Leistungsstadium dynamischen Rente, die sich - wie hier - zum Ehezeitende noch in einem statischen Anwartschaftsstadium befand, führe nicht dazu, dass Tabelle 7 der BarwertVO anzuwenden sei (BGH v. 23.9.1998 - XII ZB 123/94, MDR 1999, 163 = FamRZ 1999, 218 [220]).
Die Bewertung einer im Leistungsstadium dynamischen Rente, die nach Ehezeitende einsetze, erfolge vielmehr gem. § 2 Abs. 2, S. 4 BarwertVO durch Erhöhung des Kapitalisierungsfaktors der Tabelle 1 der BarwertVO auf 165 %.
Aufseiten der Ehefrau sei damit die von ihr erst nach Ehezeitende bezogene Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht mit ihrem Zahlbetrag in die Berechnung einzustellen. Sie sei vielmehr nach der BarwertVO zu dynamisieren und nach Tabelle 1 der BarwertVO unter weiterer Berücksichtigung der Anmerkung 2 umzurechnen.
Link zur Entscheidung
KG Berlin, Beschluss vom 22.11.2005, 19 UF 35/05