Entscheidungsstichwort (Thema)

Einbeziehung einer zum Entscheidungszeitpunkt bereits bezogene VBL-Rente in den Versorgungsausgleich

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Bewertung einer bereits laufenden VBL-Rente bei Beginn des Rentenbezuges nach Ende der Ehezeit.

 

Normenkette

BarwertVO § 2 Abs. 2 S. 4; BGB § 1587b Abs. 1, § 1587a Abs. 2 Nr. 3; VAÜG § 3

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Pankow/Weißensee (Aktenzeichen 16 F 7831/00)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt d.B.L. wird der Beschluss des AG Pankow/Weissensee Tempelhof-Kreuzberg - 16 F 7831/00 - geändert und neu gefasst:

Von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der D.-versicherung B. werden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der D.R.-versicherung B.-Rentenanwartschaften von monatlich 57,64 EUR bezogen auf den 31.12.2000 übertragen.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen. Dabei ist der aktuelle Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ehezeitende für die Ermittlung der Entgeltpunkte (Ost) mit dem Angleichungsfaktor 1,0105309 zu vervielfältigen.

Zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder werden auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 28,79 EUR bezogen auf den 31.12.2000 begründet.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bei einem Wert von 1.000 EUR gegeneinander aufgehoben. Hinsichtlich der Kosten erster Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwältin Silvia Groppler bewilligt. Ratenzahlungen sind nicht zu leisten.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ist begründet. Zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der VBL waren auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin monatliche Rentenanwartschaften i.H.v. 28,79 EUR statt 0,94 EUR zu begründen.

Durch Beschluss vom 1.3.2005 hat das AG zugunsten der Antragstellerin gem. § 1587b Abs. 1 BGB, § 3 VAÜG Rentenanrechte i.H.v. 57,64 EUR übertragen. Es hat darüber hinaus zu Lasten des Antragsgegners dessen bei der VBL erworbene Anwartschaften i.H.v. 0,94 EUR monatlich zugunsten der Antragstellerin auf deren Versicherungskonto begründet und hierbei die bei der VBL erworbenen Anwartschaften sowohl des Antragsgegners, der seit dem 1.10.2000 eine Vollrente wegen Alters bezieht, als auch der Antragstellerin, die seit dem 1.5.2004 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, ungekürzt in den Versorgungsausgleich eingestellt. Die Ehezeit der Parteien begann am 1.10.1982 und endete am 31.12.2000.

Die VBL rügt mit ihrer Beschwerde, dass das AG die Anwartschaften, die die Antragstellerin bei ihr - der VBL - erworben habe, ungekürzt in den Versorgungsausgleich eingestellt habe, obwohl die Antragstellerin erst nach dem Ehezeitende Rentnerin geworden sei.

Hinsichtlich der gem. § 1587b Abs. 1 BGB, § 3 VAÜG zu übertragenden Anwartschaften verbleibt es bei der angefochtenen Entscheidung. Denn ausweislich der Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) (nunmehr Deutsche Rentenversicherung Bund) vom 9.9.2004 hat die Antragstellerin ehezeitliche nichtangleichungsdynamische Anwartschaften von 517,53 DM und angleichungsdynamische Anwartschaften von 583,42 DM erworben, während der Antragsgegner angleichungsdynamische Anwartschaften i.H.v. 1.318,67 DM erlangt hat, wie sich aus der Auskunft der BfA vom 10.5.2001/27.8.2004 ergibt. Da sich der Versorgungsausgleich auf bereits gezahlte Renten auswirkt, ist er gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 VAÜG durchzuführen. Bei dem Entscheidungsdatum 22.11.2005 beträgt der Angleichungsfaktor nach § 3 Abs. 2 VAÜG 1,0105309 (FamRZ 2005, 166). Die umgerechneten angleichungsdynamischen Anrechte belaufen sich auf Seiten der Antragstellerin auf 589,56 DM (= 583,42 × 1,0105309) und auf Seiten des Antragsgegners auf 1.332,56 DM (= 1.318,67 × 1,0105309). Unter weiterer Berücksichtigung der von der Antragstellerin erworbenen ehezeitlichen nichtangleichungsdynamischen Anwartschaften von 517,53 DM ergibt sich ein gem. § 1587b Abs. 1, § 3 VAÜG zugunsten der Antragstellerin auszugleichender Betrag von 112,74 DM (= 57,64 EUR).

Die amtsgerichtliche Entscheidung ist jedoch hinsichtlich des Ausgleichs der bei der VBL erworbenen Anwartschaften abzuändern. Aus der Auskunft der der VBL vom 2.8.2004 ergibt sich, dass auf Seiten des Antragsgegners von einer ehezeitlichen Anwartschaft auf Betriebsrente von 166,04 DM auszugehen ist. Aus der Auskunft der VBL vom 3.1.2005 ist auf Seiten der Antragstellerin eine ehezeitliche Anwartschaft auf eine Betriebsrente i.H.v. 162,37 DM ersichtlich.

Mit Recht hat das AG aufgrund der zum 1.1.2002 wirksam gewordenen Reform der Zusatzversorgung der VBL die bei dieser erw...

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