Verfahrensgang

AG Kiel (Beschluss vom 20.09.2004; Aktenzeichen 58 F 91/04)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - FamG - Kiel vom 20.9.2004 i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses vom 18.10.2004 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 2.000 EUR.

 

Gründe

1. Die am 7.10.1966 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Urteil des AG München vom 17.11.1992 (AG München, Urt. v. 17.11.1992 - 545 F 1293/92) geschieden. In jenem Urteil wurde der Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, dass - bezogen auf eine Ehezeit i.S.d. § 1587 Abs. 2 BGB vom 1.10.1966 bis zum 29.2.1992 - Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung von 560,42 DM vom Versicherungskonto des Antragsgegners auf dasjenige der Antragstellerin übertragen und zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners ggü. der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) Rentenanwartschaften von monatlich 52,25 DM für die Antragstellerin begründet wurden. Letztgenannter Betrag entsprach der Hälfte der dynamisierten ehezeitlichen Versicherungsrente des Antragsgegners.

Mit ihrem am 13.4.2004 beim FamG eingegangenen Antrag hat die Antragstellerin die Abänderung der Erstentscheidung und die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs aufgrund der sich nunmehr ergebenden Werte begehrt. Sie hat dazu ausgeführt, bei der Erstentscheidung sei neben den Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung nur die seinerzeit unverfallbare Anwartschaft des Antragsgegners auf eine statische Versicherungsrente berücksichtigt worden. Durch die Umstellung des Versorgungssystems der VBL habe sich der Wert der vom Antragsgegner ehezeitlich erworbenen Anwartschaft beträchtlich erhöht.

Das FamG hat neue Auskünfte über die von den Parteien ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften eingeholt und die Erstentscheidung dahin abgeändert, dass es, bezogen auf das Ehezeitende am 29.2.1992 und mit Wirkung ab 1.5.2004, Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung von 244,32 EUR zugunsten der Antragstellerin übertragen hat (718,62 EUR - 229,99 EUR = 488,63 EUR, geteilt durch 2) und die Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 164,25 EUR zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners ggü. der VBL angeordnet hat. Die von der VBL mitgeteilte ehezeitliche Anwartschaft von 602,19 EUR auf eine Betriebsrente nach dem derzeit geltenden Versorgungssystem hat das FamG in eine volldynamische Rentenanwartschaft von 328,49 EUR umgerechnet und dabei den Barwertfaktor von 5,4 der Tabelle 1 der Barwertverordnung, der für ein Lebensalter des Versicherten von 52 Jahren bei Ehezeitende gilt, wegen einer Dynamik der Rente im Leistungsstadium um 65 % auf 8,91 erhöht.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die Umrechnung der VBL-Anwartschaft des Antragsgegners nach der Barwertverordnung. Der Antragsgegner beziehe seit dem 1.1.2005 die VBL-Rente, die im Leistungsstadium dynamisch sei. Damit sei jeder Grund für die Umrechnung nach der Barwertverordnung entfallen.

Sie beantragt, den Ausgleich hinsichtlich der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei der VBL ohne Umrechnung nach der Barwertverordnung durchzuführen.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die angefochtene Entscheidung sei richtig, weil die Abänderung sich auf den Stichtag 29.2.1992 beziehe.

2. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet.

a) Zutreffend hat das FamG die Anwartschaft des Antragsgegners auf eine Betriebsrente ggü. der VBL als teildynamisch - statisch in der Anwartschafts- und dynamisch in der Leistungsphase (BGH v. 7.7.2004 - XII ZB 277/03, BGHReport 2004, 1422 = MDR 2004, 1240 = FamRZ 2004, 1474 ff.) - in eine dynamische Rentenanwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet, indem es entsprechend § 2 Abs. 2 S. 4 BarwertVO den Kapitalisierungsfaktor von 5,4 (Alter des Antragsgegners bei Ende der Ehezeit: 52 Jahre) um 65 % auf 8,91 erhöht hat. Die Umrechnung nach § 1587a Abs. 4, Abs. 3 Nr. 2 BGB führt zu dem vom FamG ermittelten Wert von 328,496 EUR (602,19 EUR × 12 × 8,91 × 001231170 × 41,44).

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann die Betriebsrente des Antragsgegners nicht deshalb ohne Umrechnung nach der Barwertverordnung in den Versorgungsausgleich einbezogen werden, weil der Antragsgegner seit dem 1.1.2005 neben der gesetzlichen Altersrente die Betriebsrente der VBL erhält, die fortan jährlich um 1 % steigt. Nach dem Stichtagprinzip ist vielmehr entscheidend, dass bei Ehezeitende am 29.2.1992 noch keine laufende Rente gewährt wurde. Der Bezug einer im Leistungsstadium dynamischen betrieblichen Altersversorgung, die sich zum Ehezeitende noch in einem statischen Anwartschaftsstadium befand, führt nach allgemeiner Ansicht nicht dazu, dass ab Rentengewährung ein erhöhter Ausgleichsbetrag anzunehmen wäre; dem Bezug einer im Leistungsstadium dynamischen Rente ist vielmehr du...

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