Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Umrechnung des Ehezeitanteils einer im Anwartschaftsstadium statischen Rente aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nach der Barwertverordnung
Leitsatz (redaktionell)
Anwendung der BarwertVO bei einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, wenn das Ehezeitende vor der Satzungsänderung ab 1.1.2002 liegt, der Versorgungsbezug aber danach beginnt.
Normenkette
BGB § 1587a Abs. 3-4
Verfahrensgang
AG Lahnstein (Beschluss vom 20.12.2006; Aktenzeichen 5 F 332/06) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG - FamGs - Lahnstein vom 20.12.2006 teilweise abgeändert.
1. Der vom AG Lahnstein mit Beschluss vom 21.9.2000 in dem Verfahren 5 F 336/99 VA angeordnete Versorgungsausgleich wird wie folgt mit Wirkung ab dem 1.8.2006 abgeändert:
Von dem Versicherungskonto Nr. 16 ... F 017 des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz werden auf das Versicherungskonto Nr. 56 ... F 501 der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 439,87 DM, bezogen auf den 31.10.1999, übertragen.
Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Es verbleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die am 10.11.1964 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 9.11.1999 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil des AG Lahnstein vom 12.5.2000 nach Abtrennung des Versorgungsausgleichsverfahrens rechtskräftig geschieden. Durch Beschluss des AG - FamG - Lahnstein vom 21.9.2000 wurde der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich derart durchgeführt, dass zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz (jetzt Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz) Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich insgesamt 634,21 DM, bezogen auf den 31.10.1999, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin (jetzt Deutsche Rentenversicherungsanstalt Bund) übertragen wurden.
Nach den Feststellungen des AG hatten in der Ehezeit, d.h. im Zeitraum vom 1.11.1964 bis zum 31.10.1999 (§ 1587 Abs. 2 BGB) beide Eheleute gesetzliche Rentenanwartschaften erworben, der Ehemann i.H.v. 2.025,02 DM und die Ehefrau i.H.v. 685,85 DM, jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit. Für die Ehefrau wurden zudem Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung bei der Zusatzversorgungskasse in Wiesbaden mit in den Versorgungsausgleich einbezogen, und zwar nach Umrechnung der damals als insgesamt statisch angesehenen Betriebsrente nach der damals gültigen Barwertverordnung, i.H.v. 70,78 DM.
Der Antragsteller bezieht seit dem 1.9.2001 Altersrente, die Antragsgegnerin seit dem 1.12.2005. Zudem erhält sie seit diesem Zeitpunkt die Betriebsrente durch die Zusatzversorgungskasse.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 25.7.2006 die Abänderung der Ausgangsentscheidung nach § 10a VAHRG beantragt.
Zur Begründung hat er darauf verwiesen, die Zusatzversorgung der Antragsgegnerin bei der Zusatzversorgungskasse sei lediglich mit dem statischen Versicherungsrentenanteil und nicht mit der dynamischen Versorgungsrente berücksichtigt worden. Die Zusatzversorgungsrente sei jedoch im Leistungsteil als volldynamisch anzusehen. Dies erfordere eine Neuberechnung ohne Umrechnung nach der Barwertverordnung.
Das AG ist dem gefolgt und hat unter Zugrundelegung der bei den Versorgungsträgern eingeholten Auskünfte die ursprüngliche Entscheidung mit Wirkung vom 1.8.2006 abgeändert und im Wege des Splittings Rentenanwartschaften i.H.v. 191,90 EUR, entsprechend 375,32 DM, bezogen auf den 31.10.1999, zugunsten der Antragsgegnerin auf deren Versicherungskonto übertragen.
Dabei hat es den auf die Ehezeit entfallenden Anteil der gezahlten Betriebsrente mit dem Nominalbetrag i.H.v. 217,08 EUR (426,04 DM) ohne Umrechnung nach der derzeit gültigen Barwertverordnung in die Ausgleichsbilanz eingestellt, da die Betriebsrente im Leistungsstadium dynamisch ausgestaltet sei.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie beanstandet, die Zusatzversorgung sei ohne Umrechnung in den Versorgungsausgleich einbezogen worden. Da die Betriebsrente im Anwartschaftsstadium als statisch zu beurteilen sei, sei nach wie vor eine Dynamisierung nach der Barwertverordnung vorzunehmen.
Der Antragsteller ist der Auffassung der Antragsgegnerin entgegengetreten und erachtet unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 20.7.2006 - 6 UF 4/06 - die Entscheidung des AG für zutreffend. Nachdem die der Antragsgegnerin zufließenden Leistungen aus der Betriebsrente im Leistungsstadium als dynamisch zu beurteilen seien habe eine Umrechnung nach der Barwertverordnung nicht mehr zu erfolgen.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gem. §§ 621e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zulässig, insbesondere form- ...