Leitsatz
Die am 10.11.1964 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 9.11.1999 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil des AG vom 12.5.2000 nach Abtrennung des Versorgungsausgleichsverfahrens rechtskräftig geschieden. Durch Beschluss des AG vom 21.9.2000 wurde der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der LVA Rheinland-Pfalz Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich insgesamt 634,21 DM, bezogen auf den 31.10.1999, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA übertragen wurden.
Bei der Entscheidung zum Versorgungsausgleich hatte das AG gesetzliche Rentenanwartschaften des Ehemannes i.H.v. 2.025,02 DM und der Ehefrau i.H.v. 685,85 DM zugrunde gelegt. Für die Ehefrau wurden außerdem Anwartschaften zu einer betrieblichen Altersversorgung bei der Zusatzversorgungskasse in Wiesbaden mit in den Versorgungsausgleich einbezogen, und zwar nach Umrechnung der damals als insgesamt statisch angesehenen Betriebsrente nach der damals gültigen Barwertverordnung i.H.v. 70,78 DM.
Der Ehemann bezog seit dem 1.9.2001 Altersrente, die Ehefrau seit dem 1.12.2005. Außerdem erhielt sie seit diesem Zeitpunkt die Betriebsrente durch die Zusatzversorgungskasse.
Der Ehemann begehrte die Abänderung der Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich nach § 10a VAHRG.
Zur Begründung verwies er darauf, dass die Zusatzversorgung der Ehefrau bei der Zusatzversorgungskasse lediglich mit dem statischen Versicherungsrentenanteil und nicht mit der dynamischen Versorgungsrente berücksichtigt worden sei. Die Zusatzversorgungsrente sei jedoch im Leistungsteil als volldynamisch anzusehen. Dies erfordere eine Neuberechnung ohne Umrechnung nach der Barwertverordnung.
Das AG ist dieser Auffassung gefolgt und hat unter Zugrundelegung der bei den Versorgungsträgern eingeholten Auskünfte die ursprüngliche Entscheidung des VA mit Wirkung zum 1.8.2006 abgeändert.
Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Ehefrau, mit der sie beanstandete, die Zusatzversorgung sei ohne Umrechnung in den Versorgungsausgleich einbezogen worden. Da die Betriebsrente im Anwartschaftsstadium als statisch zu beurteilen sei, sei nach wie vor eine Dynamisierung nach der Barwertverordnung vorzunehmen.
Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin erwies sich als zulässig und begründet.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, das AG habe zu Unrecht den auf die Ehezeit entfallenden Anteil der Betriebsrente der Ehefrau mit dem Nominalbetrag in die Ausgleichsberechnung eingestellt. Da die Versorgung weder im Anwartschaftsstadium volldynamisch gewesen sei, noch zum Ende der Ehezeit die Rente bereits bezogen wurde, sei der Ehezeitanteil nach der zurzeit gültigen Barwertverordnung umzurechnen (BGH, Beschl. v. 25.4.2007 - XII ZB 206/06).
Gemäß § 10a Abs. 1, 2 VAHRG sei eine Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich abzuändern, wenn ein im Zeitpunkt des Erlasses der Abänderungsentscheidung ermittelter Wertunterschied der beiderseits auszugleichenden Anrechte von dem in der abzuändernden Entscheidung zugrunde gelegten Wertunterschied abweiche und wenn sich bei der danach zu erstellenden neuen Gesamtausgleichsbilanz ein Ausgleichsbetrag ergebe, der von dem Gesamtausgleichsbetrag in der früheren Entscheidung wesentlich, das heißt um mehr als 10 %, abweiche.
Diese Voraussetzung hielt das OLG hier für gegeben, da in der Ausgangsentscheidung des AG Anwartschaften i.H.v. insgesamt 634,21 DM zugunsten der Ehefrau übertragen worden seien, unter Zugrundelegung der gegenwärtigen Verhältnisse jedoch nur noch ein Ausgleich i.H.v. 439,87 DM stattzufinden habe.
Die betriebliche Altersversorgung der Ehefrau sei mit dem dynamisierten Betrag i.H.v. 296,94 DM einzustellen und nicht - wie vom AG vorgenommen - mit dem Nominalbetrag i.H.v. 426,04 DM.
Seit der Entscheidung des BGH vom 7.7.2004 (FamRZ 2004, 1474) bestehe kein Streit mehr darüber, dass die betriebliche Altersversorgung der Gemeindekassen und Gemeindeverbände ebenso wie die der VBL im Anwartschaftsstadium als statisch und im Leistungsstadium als dynamisch anzusehen sei. Unterschiedliche Ansichten beständen in der obergerichtlichen Rechtsprechung allerdings darüber, ob für den Fall, dass der Versorgungsfall nach dem Ende der Ehezeit eingetreten sei, eine Rente also zurzeit der Entscheidung bereits gezahlt worden sei, noch eine Kürzung durch Umrechnung auf den Barwert zum Ehezeitende zu erfolgen habe oder ob die Rente ohne Umrechnung mit dem Nominalwert in die Bilanz einzustellen sei.
Das OLG folgte insoweit der Auffassung der BGH in dessen Urteil vom 25.4.2007 (a.a.O.) und nahm eine Kürzung durch Umrechnung auf den Barwert zum Ehezeitende vor. Hieraus errechnete sich eine dynamisierte Monatsrente von 296,94 EUR, die in die Ausgleichsbilanz einzustellen war.
Link zur Entscheidung
OLG Koblenz, Beschluss vom 04.07.2007, 13 UF 48/07