Leitsatz

  1. Am Gemeinschaftseigentum fest installierte Parabolantenne stellt grundsätzlich eine bauliche Veränderung dar
  2. Offen bleibt, ob dies auch für eine auf dem Balkon lose aufgestellte Antenne gilt
  3. Die Frage einer optischen Nachteilswirkung hat der Tatrichter (AG, LG) zu beurteilen (ggf. auch allein anhand von Lichtbildern)
 

Normenkette

(§§ 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG)

 

Kommentar

1. Die Anbringung einer Parabolantenne am gemeinschaftlichen Eigentum stellt grundsätzlich eine bauliche Veränderung dar. Etwaige Nachteilswirkungen haben in erster Linie die Richter der Tatsacheninstanzen zu entscheiden (h.M., vgl. auch BayObLG, ZMR 2000, 471 und NZM 2002, 74). Ist eine Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer durch eine solche Baumaßnahme ausgeschlossen, kann diese auch durch einen Mehrheitsbeschluss genehmigt werden, der zwar nicht erforderlich, in aller Regel aber geeignet ist, Unsicherheit darüber zu beseitigen, ob eine bauliche Veränderung vorgenommen werden darf (BayObLGZ 200, 196/200).

2. Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob es sich auch dann um eine bauliche Veränderung handelt, wenn eine Parabolantenne nur lose auf dem Balkon aufgestellt wird. Beeinträchtigungen anderer Wohnungseigentümer hat jedenfalls in diesem Verfahren das LG anhand vorliegender Lichtbilder verneint; die Einnahme eines Augenscheins war hier nicht erforderlich (BayObLG, NZM 2002, 74 m.w.N.).

3. Ob die auf einem Balkon innerhalb der Balkonbrüstung aufgestellte Parabolantenne, die in der Höhe gemäß Beschlussfassung höchstens 40 cm über die Balkonbrüstung hinausragt, eine optisch nachteilige Veränderung des Gesamteindruck des Gebäudes bewirkt, haben ebenfalls die Tatsacheninstanzgerichte (AG, LG) zu beurteilen (vorliegend verneint).

4. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert in allen Instanzen von 2.500 EUR.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 28.02.2002, 2Z BR 23/02( BayObLG, Beschluss v. 28.2.2002, 2Z BR 23/02)

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